280 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Buchhypothek im Grundbuch auf den Namen eines neuen Gläubigers umge-
schrieben werden sollte, mußte sie durch nachträgliche Ausstellung eines Hypo-
thekenbriefs in eine Briefhypothek umgewandelt werden; Grundschulden konnten
überhaupt nur als Briefpfandrechte begründet werden.?
4. Ansätze zur Ausbildung eines Eigentümerpfandrechts fanden sich schon
im ältern deutschen und sogar schon im römischen Recht. Doch ist die wirk-
lich praktische Ausgestaltung des Eigentümerpfandrechts modern und haupt-
sächlich einem Anhangsparagraphen zum preußischen Landrecht aus dem Jahr
1802 sowie der preußischen Gesetzgebung von 1872 zu danken."
II. 1. Die Begründung des Grundstückspfandrechts geschah nach älterem
Recht durch ein vor einer bestimmten Behörde vorgenommenes streng formelles.
Rechtsgeschäft und wurde namentlich in den Städten durch gewisse amtliche
Register beurkundet — eine Einrichtung, die im wesentlichen dem jetzigen
Reichsrecht entsprach und namentlich, ähnlich wie das jetzige Reichsrecht, die
Offenkundigkeit der Grundstückspfandrechte gewährleistete. 5
2. Seit der Rezeption wurde dies strenge Recht im größten Teil Deutschlands.
durch die Regeln des spätrömischen Rechts verdrängt: außer den rechtsgeschäftlich
begründeten wurden fortab auch gesetzliche oder auf einem gerichtlichen Be-
scheide beruhende Grundstückspfandrechte anerkannt; die rechtsgeschäftliche Be-
gründung der Grundstückspfandrechte konnte formlos geschehn. Es gab also-
nunmehr geheime Pfandrechte: wer ein Grundstück kaufen oder beleihen wollte,
hatte kein Mittel in der Hand, die auf dem Grundstück ruhenden Pfandrechte
auch nur mit annähernder Gewißheit zu ermitteln.
3. Die neuere Gesetzgebung, z. B. das preußische Landrecht und zahlreiche
in den meisten deutschen Staaten erlassene Pfandgesetze, ist wieder zu dem alt-
deutschen Prinzip zurückgekehrt: selbst in denjenigen Gebieten, in denen man
eine Eintragung in öffentliche Bücher für den Erwerb des Grundstückseigen-
tums nicht für nötig erklärt hatte, schrieb man diese Eintragung für die Ver-
pfändung der Grundstücke mit größter Strenge vor; eben dadurch erklärt es sich
auch, daß man in vielen Gegenden Deutschlands nicht von Grund-, sondern
von Hypothekenbüchern sprach. Immerhin gab es noch in jüngster Zeit deutsche
Rechtsgebiete, in denen nach römischem Vorbilde gesetzliche oder durch form-
loses Rechtsgeschäft begründete Hypotheken zugelassen wurden. 7
III. Die Übertragung, der Inhalt und der Verlust des Grundstückspfand-
rechts ist im bisherigen Recht sehr mannigfach und zum Teil sehr unklar ge-
ordnet, so daß wir nur einige wenige Unterschiede des alten und des neuen
Rechts hervorheben können.
1. Die Übertragung einer Hypothek geschah in Altpreußen durch privat-
2) Pr. Grundbuchordn. 129, 122.
3) Dernb. 1 § 290. 4) Dernb., pr. PrR. 1 § 337.
5) St.-Lehmann II, 2 S. 131; Hübner S. 371, 367.
6) Windscheid-Kipp 1 8§8§ 229 ff. 7) St.-Lehmann II, 2 S. 176.