#236 a. Alteres Recht. 281
schristliche Abtretung der persönlichen Forderung des Hypothekengläubigers,
ohne daß es der Unmschreibung der Hypothek auf den Namen des neuen
Gläubigers im Grundbuch oder der Übereignung des Hypothekenbriefs an
den neuen Gläubiger bedurfte. " In den meisten Rechtsgebieten der neuen
preußischen Provinzen konnte die Übertragung der Hypothek sogar ganz form-
los vor sich gehn.
2. Daß das Spezialitätsprinzip bei den Grundstückspfandrechten streng
zur Anwendung kommt, sowohl was die Höhe der Pfandsumme als was den
Umfang der Pfandgegenstände betrifft, scheint altdeutscher Rechtsanschauung
zu entsprechen; wenn sich im späteren Mittelalter sogenannte Generalhypotheken
finden, so ist zu bezweifeln, ob sie wirklich pfandrechtlichen Charakter getragen
haben.? Dagegen sind im Verfolge der Rezeption echte pfandrechtliche General-
hopotheken fast allgemein zur Geltung gekommen, zum größten Schaden des.
Grundkredits; hier und da, namentlich in den Gebieten des bisherigen ge-
meinen und des französischen Rechts, haben sie sich sogar bis in die neueste
Heit erhalten. 10
Um sich die unheilvolle Wirkung einer gesetzlichen Generalhypothek klar zu machen,
vergegenwärtige man sich die französische Vorschrift, daß ein Mündel wegen aller seiner aus
der Bormundschaft entspringenden Ansprüche gegen den Vormund an dessen Grundstücken
ein gesetzliches Pfandrecht hatte: die Folge war, daß ein Grundbesitzer, sobald er Vormund
wurde, allen Grundkredit verlor, weil jeder, dem ein neues Pfandrecht an den Grundstücken
des Vormundes angeboten wurde, sich sagen mußte, daß dem neuen Pfandrecht das alte-
Pfandrecht des Mündels in völlig unbestimmter und unbestimmbarer Höhe vorging.
3. Eine feste Rangordnung unter mehreren das nämliche Grundstück be-
lastenden Pfandrechten war dem ältesten deutschen Recht unbekannt, da dieses
die mehrfache Verpfändung eines und desselben Grundstücks gar nicht zuließ;
als aber im späteren Mittelalter die mehrfache Verpfändung desselben Grund-
stücks in Ubung kam, war auch sofort die Rangordnung dieser Pfandrechte
nach dem Alter ihrer Begründung gegeben. 11 Erst seit der Rezeption wird.
diese einfache Rangordnung durch die Zulassung zahlreicher privilegierter Pfand-
rechte durchbrochen. 12 Die jüngeren Gesetze haben die privilegierten Pfand-
rechte aber wieder beseitigt. 13
4. Im älteren Recht kam es überaus häufig vor, daß der Pfandgläubiger
in den Besitz des Pfandgrundstücks gesetzt und zur Gewinnung der Früchte
ermächtigt oder verpflichtet wurde; ein derartiges Nutzpfandrecht wird häufig
als „ältere“ Satzung von der „jüngeren“ Satzung unterschieden, bei der der
Pfandbesitz dem Schuldner verblieb. “ Seit der Rezeption ist das Nutzpfand=
recht seltener geworden; das preußische Landrecht bestimmte sogar, daß ein
Vertrag, der dem Gläubiger die Nutzung des Pfandgrundstücks an Stelle des
8) Dernb., pr. PrR. 1 3 325.
9) Siehe St.-Lehmann II, 2 S. 139; Hübner S. 374. 10) Roth 3 S. 537.
11) St.-Lehmann II, 2 S. 134; Hübner S. 372. 12) Windscheid-Kipp 1 § 246.
13) Siehe z. B. pr. LR. I, 20 § 500.
14) St.-Lehmann II, 2 S. 121; Hübner S. 367.