282 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Zinsbezuges überließ, nur mit gerichtlicher Genehmigung abgeschlossen werden
dürfe. 15
5. Nach bisherigem preußischen Recht trat der Erwerber eines hypo-
thekarisch belasteten Grundstücks, der die Hypothek in Anrechnung auf den
Kaufpreis übernommen hatte, als Schuldner in die persönliche Verpflichtung
des Veräußerers ein, auch wenn der Gläubiger die Schuldübernahme nicht
genehmigte; er haftete also in diesem Fall als Mitschuldner neben dem Ver-
äußerer. 16
Zusatz zu Abschnitt V.
I. Kollisionsnormen.
1. a) Für die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers ist grundsätzlich das-
selbe Gesetz maßgebend wie für eine Forderung, die der hypothekarischen Sicherung darbt.
Es kann also sehr wohl sein, daß die persönliche Forderung nach deutschem, die Hypothek
nach irgendeinem Auslandsrecht beurteilt wird oder umgekehrt.
b) Dies Prinzip ist auch bei Fragen anwendbar, bei denen die persönliche Forderung
die Hypothek oder die Hypothek die persönliche Forderung beeinflußt; wenn also z. B. die
persönliche Forderung einem ausländischen, die Hypothek dem deutschen Recht unterliegt, so
ist die Frage, inwieweit die Hypothek durch den Inhalt der persönlichen Forderung beeinflußt
wird, nach deutschem, die Frage, wie der Inhalt der persönlichen Forderung beschaffen ist,
nach ausländischem Recht zu enischeiden.
e) Schwierigkeiten entstehn, wenn die nach dem Prinzip zu a maßgebenden ver-
schiedenen Rechie Regeln aufstellen, die sich nicht miteinander vereinigen lassen. Ein Bei-
spiel ist der Fall, daß nach dem für die persönliche Forderung maßgebenden Auslandsrecht
die Forderung samt der Hypothek formlos übertragen werden kann, während nach dem für
die Hypothek maßgebenden deutschen Recht die Übertragung im Grundbuch eingetragen
werden muß; wie es scheint, kann man hier dadurch helfen, daß man die sormlose über-
tragung der Forderung insoweit für unwirksam erklärt, als sie auf die Hypothek von Ein-
fluß ist; der bisherige Gläubiger behält also, wenn die Eintragung im Grundbuch unter-
blieben ist, seine persönliche Forderung insoweit, als er sie zur Verfolgung seiner Rechte
aus der Hypothek bedarf.
2. Im übrigen siehe oben § 13 und den Zusatz zum ersten Abschnitt dieses Buchs.
II. Ubergangsvorschriften.
1. Die Gültigkeit einer Pfandrechtsbegründung, die vor der Zeit, zu der das Grund-
buch als angelegt anzusehn ist, geschah, muß auch in Zukunft nach bisherigem Recht beur-
teilt werden (EG. 189). Sonach wird es in manchen Rechisgebieten noch geraume Zeit nach
Anlegung des Grundbuchs gültige uneingetragene Pfandrechte geben. Ihre Wirksamkeit ist
aber durch den ihnen entgegenstehenden öffentlichen Glauben des Grundbuchs arg beein-
trächtigt. Doch kann für die Zeit bis zum 1. Januar 1910 landesgesetzlich bestimmt werden,
daß die Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zum Schaden einer nicht
eingetragenen gesetzlichen Hypothek unzulässig sein soll (E#G. 188); wie es scheint, hat kein
Staat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
2. Im übrigen kommt dagegen, sobald das Grundbuch als angelegt anzusehn ist, auch
auf die bereits vorher begründeten Pfandrechte das neue Reichsrecht zur Anwendung, z. B.
was die ÜUbertragung und Aufhebung des Pfandrechts, den Umfang des Pfandzubehörs, die
Rechte des Pfandgläubigers, die Art der Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks betrifft
(EG. 192 ff. s. aber EG. 189 III). Dabei kann jeder Staat die Grundstückspfandrechte
seines Landesrechts unter eine der reichsrechtlichen Pfandrechtsarten ziemlich frei unterordnen.
Demnach sollen die bisherigen Hypotheken in Würtiemberg und Oldenburg regelmäßig als
Brief-, in Bayern links des Rheins, Baden, Elsaß-Lothringen und Hessen als Sicherungs-
15) Pr. LR. I, 20 § 227. 16) Pr. Eigentumserwerbsges. § 41.