Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Kollisionsnormen. Übergangsvorschriften. 283 
Wotheken gelten (AusfGes. Württ. 214, Oldenb. 14, Baden 40, bayr. Ges. v. 1. Juli 1898 
An. 1 us w.). Dagegen soll in Altpreußen gelten (pr. AussW Ges. 33, 34) 17: 
a) die bisherige Hypothek mit Ausnahme der Kautionshypothek als Verkehrshypothek, 
und zwar als Briefhypothek, wenn nach bisherigem Recht ein Hypothekeninstrument oder 
Hypothekenbrief über sie ausgestellt ist oder hätte ausgestellt werden sollen, andernfalls als 
Luchhypothek; 
b) die bisherige Kautionshypothek als Sicherungshypothek; 
e) die bisherige Grundschuld als Briefgrundschuld. 
3. Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß ein Gläubiger, dessen Pfandrecht noch 
unter der Herrschaft des alten Rechts begründet worden ist, die Löschung eines vorgehenden 
ober gleichstehenden Pfandrechts fordern kann, wenn dieses sich mit dem Eigentum in einer 
Person vereinigt. Von dieser Ermächtigung hat namentlich Württemberg Gebrauch gemacht 
(Ec 194; AusfGes. Württ. 215). 
4. Siehe außerdem § 14, den Zusatz zum ersten Abschnitt dieses Buchs, sowie, was 
die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers betrifft, den Zusatz zum ersten Ab- 
schnitt des zweiten Buchs. 
17) Siehe aber RG. 47 S. 57, 48 S. 51, 52 S. 60, 116.
	        
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