§ 237. Reallasten. 285
Beispiel. A., der Eigentümer von m, hat das Recht, daß er aus u jährlich soviel
Tonerde beziehn kann, als er für seine Ziegelei auf m braucht. I. A. hat die Erde auf n
selber zu graben und auf Wagen nach m zu schaffen: Dienstbarkeit. II. Der Eigentümer
von n hat die Erde zu graben und auf Wagen nach m zu schaffen: Reallast. III. Der
Eigentümer von n hat die Erde zu graben; A. hat ein Drahtseil anzulegen und damit die
Erde von n nach m zu schaffen: Reallast oder Dienstbarkeit, je nachdem das Ausschachten
der Erde Haupt= oder bloß Nebengegenstand der Berechtigung des A. ist.
b) Noch näher als den Dienstbarkeiten stehn die Reallasten den Grund-
stückspfandrechten. Allerdings muß die Reallast auf wiederkehrende Leistungen
gehn, während das Grundstückspfandrecht auch auf eine einmalige Leistung
beschränkt sein kann; umgekehrt muß das Grundstückspfandrecht auf eine
Geldzahlung gerichtet sein, während die Reallast auch auf Leistungen
andrer Art gehn darf. Dagegen können sich auf dem Gebiet wiederkehrender
Geldleistungen Pfandrecht und Reallast derart begegnen, daß es vom Belieben
der Parteien abhängt, ob sie sich für die eine oder für die andre Rechtsform
entscheiden.
Beispiel. Der Bierbrauer A. hat ein ihm gehöriges Gartengrundstück zum Restau-
rationsbetriebe eingerichtet und an B. unter folgenden Bedingungen veräußert: B. muß
nach Ablauf von 5 Jahren 100 000 Mark unverzinslich bar an A. zahlen; er muß ferner
alljährlich 16 000 Mark an A. mit der Maßgabe entrichten, daß er diese Last jederzeit durch
die Zahlung einer Ablösungssumme von 400 000 Mark aufheben kann; er muß sodann jähr-
lich ein bestimmtes Quantum Bier aus der Brauerei des A. beziehn und darf endlich außer
dem Bier des A. in seinem Garten nur noch Pilsener Bier verschenken. Hier kann das
Recht des A. auf die 100 000 Mark nur als Pfandrecht, das Recht auf den Bezug seines
Biers nur als Reallast, das Recht auf den Nichtausschank andrer Biere als des Biers von
A. und des Pilsener Biers nur als Dienstbarkeit eingetragen werden. Dagegen kann das
Recht auf die 16000 Mark ebensogut Pfandrecht — nämlich eine vom Gläubiger unkündbare
Hypothek von 400 000 Mark, verzinslich zu 4%, oder eine mit 400 000 Mark ablösbare
Rentenschuld von 16 000 Mark — wie Reallast sein.
II. 1. Die Begründung der Reallast geschieht — wenn man von landes-
gesetzlichen Sonderregeln absieht — einzig und allein durch Rechtsgeschäft nach
Maßgabe der allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften (873; E. 113).
2. Die Übertragung einer bereits bestehenden Reallast vom ersten Erwerber
auf einen neuen Berechtigten gestaltet sich sehr verschieden.
a) Reallasten, die dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks
zustehn, werden übertragen wie Grunddienstbarkeiten.
b) Die übrigen Reallasten sind entweder höchstpersönlich wie die be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten, also nicht einmal der Ausübung nach
Übertragbar (1111 II) — so namentlich der bäuerliche Altenteil — oder frei
vererblich und veräußerlich wie die Pfandrechte: letzterenfalls wechseln sie den
Inhaber ebenso wie Buchgrundschulden (873, 1107, 1168, 1178).
Beispiel. Die Reallast geht, wenn der Gläubiger auf sie verzichtet, kraft Gesetzes auf
den Reallastschuldner über, mit Ausnahme der Leistungen, die zur Zeit der Verzichtleistung
bereits fällig waren (1107, 1168, 11798).
III. Der Inhalt der Reallasten wird, wie der der Grunddienstbarkeiten, in
erster Reihe durch das Belieben der Beteiligten bestimmt und ist deshalb