286 Buch III. Abschnitt 6. Reallasten.
äußerst mannigfach. Doch greifen auch gesetzliche Bestimmungen ein, und zwar
sowohl reichs= wie landesgesetzliche (EG. 115).
1. a) Der Inhalt der Reallast kann nur so bestimmt werden, daß die
Last auf „wiederkehrende“ Leistungen abzielt: eine Reallast, die auf eine ein-
malige Leistung oder auf ein dauerndes Verhalten oder auf eine dauernde
Unterlassung des Schuldners" gerichtet ist, wäre also unzulässig.
Beispiele. I. Unzulässig sind Reallasten, die auf willkürliches Verlangen des
Gläubigers durch eine Kapitalzahlung abzulösen sind; dagegen ist eine Klausel, die dem
Gläubiger ein Recht auf Ablösung unter gewissen Bedingungen, z. B. im Fall eines Ver-
zuges des Schuldners bei Entrichtung der einzelnen wiederkehrenden Leistungen, zugesteht,
statthaft. II. Unzulässig ist eine Reallast dahin, daß der Schuldner dem Gläubiger „ununter-
brochen“ elektrische Kraft zur Verfügung stellen müsse, während eine Reallast zulässig wäre,
nach der der Schuldner die elektrische Kraft „wiederkehrend“ täglich für 22 Stunden zu
liefern hätte. III. Unzulässig ist eine Reallast, die dem Schuldner verbietet, auf seinem Grund-
stück ein bestimmtes Gewerbe zu betreiben.
Nicht bestimmt ist reichsrechtlich, was man doch nach der Analogie der Grunddienst-
barkeiten erwarten sollte, daß eine dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks
bestellte Reallast nicht über den Bedarf dieses Grundstücks hinaus gehen dürfe: eine Grund-
dienstbarkeit, wonach der Eigentümer von a sich auf b jährlich 10 Fuhren Mergel zum Ver-
kauf holen darf, ist also unzulässig; eine Reallast, wonach der Eigentümer von b diese 10 Fuhren
dem Eigentümer von a liefern muß, ist zulässig!
b) Landesrechtlich sind den Reallasten noch engere Schranken gesetzt.
a) Preußen läßt nur zwei Arten von Reallasten zu, nämlich: I. Real-
lasten, die auf die Zahlung einer festbestimmten Geldsumme gerichtet sind und
vom Schuldner durch Zahlung eines Kapitals abgelöst werden können; II. Real-
lasten, die, wie der Altenteil, zeitlich beschränkt sind (pr. AusfGes. 30; pr. Ges.
v. 2. März 50 88 6, 91 II usw.). Ahnliche Regeln gelten in Bayern (Bayr.
AusfGes. 85).
6) Baden, Elsaß-Lothringen, Hessen und andre Staaten erkennen nur eine
einzige Art von Reallasten, nämlich die zeitlich beschränkten, an (AusfGes.
Baden 26, Elsaß-Lothr. 75, Hessen 93).
2. a) Das Recht des Reallastgläubigers geht auf die einzelnen fälligen
Leistungen. Einen Anspruch auf Leistungen, die erst in Zukunft fällig werden,
hat der Gläubiger dagegen nicht, selbst wenn der Schuldner mit den fälligen
Leistungen in Verzug kommt oder wenn das belastete Grundstück entwertet und
dadurch die Sicherheit der Reallast gefährdet wird.“
b) Das dingliche Recht des Gläubigers ist nur gegenüber dem jeweiligen
Reallastschuldner und zwar durch Zwangsvollstreckung in das belastete Grund-
stück oder das Pfandzubehör auszuüben. Es gelten dafür dieselben Regeln wie
für das Recht des Hypothekengläubigers auf die Hypothekenzinsen (1107).
c) Das persönliche Forderungsrecht des Gläubigers geht bald gegen den
jetzigen, bald gegen einen früheren Reallastschuldner. Jeder Schuldner haftet
nämlich, falls nichts andres vereinbart ist, persönlich nur für diejenigen Leistungen,
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4) Fuchs S. 363. Siehe Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 92 S. 126.
5) Biermann zu BGB. 1107.