Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

288 Buch III. Abschnitt 6. Reallasten. 
befriedigt wird oder auf die Leistung gegenüber dem Grundstückseigentümer 
verzichtet (1107, 1178, 1181), 
2. daß eine Buchversitzung nicht die Reallast im ganzen, sondern immer 
nur die einzelnen fälligen Leistungen treffen kann ?7, 
3. daß ein unbekannter Reallastgläubiger mit der Reallast auf Grund 
eines Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden kann (1112), 
4. daß landesgesetzlich die Aufhebung der Reallasten mit oder ohne Ent- 
schädigung des Reallastgläubigers angeordnet werden kann (EG. 113, 115). 
V. Das bisherige Recht der Reallasten war zersplittert und streitig. 
Im rheinischen Rechtsgebiet gab es Reallasten überhaupt nicht. 
Zusatz. Über die Kollisionsvorschriften und übergangsvorschriften siehe oben 88 13, 14 
sowie die Zusätze zum 1. Abschnitt dieses Buchs. Hervorgehoben sei, daß der Inhalt von 
Reallasten, die vor Anlegung des Grundbuchs begründet sind, auch nach Anlegung des 
Grundbuchs nach altem Recht beurteilt wird, im Gegensatz zu den vor diesem Zeitpunkt 
begründeten Hypotheken (EG. 184). 
7) Abw. Planck Strecker 3 S. 495, Fuchs S. 193. 
8) Siehe Hübner S. 346, St.-Lehmann 2 88 137 ff., Dernburg, pr. PrR. 1 88 305ff.
	        
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