Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Siebenter Abschnitt. 
Das dingliche Miet= und Vachtrecht.“ 
  
I. Das dingliche Mietrecht. 
g 238. 
I. 1. a) Das dingliche Mietrecht ist das auf einem Grundstück 
lastende dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte das Mietgrundstück in 
Gemäßheit eines bestimmten Mietvertrages besitzen und gebrauchen darf 
(s. 571 ff). Die Dinglichkeit des Mietrechts ist von derselben Art wie die des 
Erbbaurechts und der Dienstbarkeiten; trotzdem wird sie von der herrschenden 
Meinung gänzlich geleugnet und das Mietrecht für ein rein obligatorisches 
Recht ausgegeben. 
b) Außer seinem dinglichen Recht steht dem Mieter regelmäßig noch eine obli- 
gatorische Forderung auf die Gewährung des Mietgebrauchs des Mietgrundstücks zu. 
Und zwar verhaftet diese Forderung, wie die des Reallastgläubigers, das ganze 
Vermögen des Schuldners; gegen wen sie gerichtet ist, wird später zu zeigen 
sein. Ausnahmsweise fällt die Forderung fort, nämlich dann, wenn der 
Vermieter das Mietgrundstück einem Dritten übereignet hat und der Dritte, 
nachdem der Vermieter als solcher haftfrei geworden ist, sein Eigentum an 
dem Grundstück preisgibt; es bleibt alsdann nur der dingliche Teil des Miet- 
rechts übrig. 
2. Unter den dinglichen Rechten stehn dem Mietrecht am nächsten das 
Erbbaurecht und die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Im einzelnen 
ist es aber von beiden Rechten sehr verschieden, namentlich dadurch, daß es 
im Grundbuch nicht eingetragen zu werden braucht, daß es vom Vermieter 
gekündigt werden kann usw. 
II. 1. a) Die Begründung des dinglichen Mietrechts setzt das Folgende 
voraus. 
1) Crome, Jahrb. f. Dogm. 37 S. 1; v. Brünneck bei Gruchot 42 S. 291; Hesse, 
rechtl. Natur der Miete (02); Romeick, zur Technik des BG.3# Heft II (02); Mitteis, Leipz. 
Dekanatsprogramm (05). 
Cosack, Bürgerl. Recht, 5. Aufl. II. 19
	        
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