Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

290 Buch III. Abschnitt 7. Das dingliche Miet= und Pachtrecht. 
a Es muß ein gültiger Mietvertrag zugunsten des Berechtigten vorliegen. 
6Dem Mieter muß das Mietgrundstück tatsächlich zum Gebrauch über- 
lassen, also regelmäßig ihm übergeben sein; ein Mieter, der noch nicht in den 
Mietbesitz eingewiesen ist, hat kein dingliches Mietrecht, sondern ist auf ein 
bloßes Forderungsrecht beschränkt (s. 571, 578). 
)) Die Überlassung des Mietgrundstücks an den Mieter muß von einem 
Vermieter ausgehn, der mit gehöriger Verfügungsmacht über das Grundstück 
ausgerüstet ist. 
b) Eintragung des Mietrechts im Grundbuch ist nicht erforderlich, ja nicht 
einmal zulässig. Die Folge ist, daß, wer in Unkenntnis der Miete ein Recht 
am Grundstück erwirbt, sich zum Schutz gegen die dinglichen Ansprüche des 
Mieters auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht berufen darf: 
insbesondre muß, wer ein Haus käuflich erwirbt, den Mieter des Hauses. 
während der ganzen zwischen Vermieter und Mieter bedungenen Mietzeit 
dulden — „Kauf bricht nicht Miete“ —, auch wenn er das Haus zum Zweck 
eigner Benutzung erworben und von dem Mietvertrage keine Kenntnis gehabt 
hat. Das ist eine empfindliche Abweichung von den allgemeinen grundbuch- 
rechtlichen Regeln. Praktisch pflegt sie freilich nur selten Schaden anzurichten: 
denn ob ein Grundstück vermietet und dem Mieter zum Gebrauch überlassen 
ist, läßt sich meistens ohne Schwierigkeit feststellen, und weiß man einmal die 
Vermietung, so kann man auch deren Bedingungen, namentlich die Dauer der 
Mietzeit, leicht feststellen. 
Immerhin sind Fälle denkbar, in denen der Erwerber des Grundstücks über dessen 
Mietverhältnisse getäuscht werden kann. Beispiele: jemand mietet ein Haus zum 1. April 
und nimmt es auch durch Empfangnahme eines Hausschlüssels u. dgl. in Besitz, zieht aber 
erst im Mai ein, weil seine Möbel erst dann fertig werden; der Mieter räumt die Wohnung. 
zeitweilig wegen eines Umbaus, ohne deshalb seinen Mietbesitz aufzugeben. 
2. Eine Übertragung des dinglichen Mietrechts ist — abgesehn vom Fall 
der Vererbung — nur mit Zustimmung dessen, dem die Rechtsmacht der Ver- 
fügung über das Mietgrundstück zusteht, zulässig; die Übertragung geschieht. 
formlos (s. 549). 
III. 1. a) Der Inhalt des dinglichen Mietrechts deckt sich mit dem der- 
obligatorischen Forderung des Mieters nicht: der Mieter kann kraft seines 
dinglichen Rechts keinerlei positive Leistungen wie etwa die Ausbesserung der 
Mietwohnung fordern, sondern nur verlangen, daß niemand ihn in dem ver- 
tragsmäßigen Gebrauch des Mietgrundstücks störe. Dies Recht ist gegen jeden. 
Dritten wirksam; ausgenommen ist nur, wer mit einem besseren Recht am. 
Grundstück ausgestattet ist als der Mieter (s. 571, 577). 
Beispiel. Hat ein Hauseigentümer seinem östlichen Nachbarn im März ein Wege, 
seinem westlichen Nachbarn im Mai ein Traufrecht bestellt, so muß der im April eingezogene 
Mieter das Wegerecht, nicht aber das Traufrecht dulden. 
b) Die Regel zu a ist nun freilich im bürgerlichen Gesetzbuch nicht mit 
voller Bestimmtheit ausgesprochen. Vielmehr ist dem Mieter ein Rechtsschutz.
	        
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