§ 239. Das dingliche Pachtrecht. 295
geworden war; II. wenn die Gegenforderung, obschon vorher erworben, doch erst nach diesem
Zeitpunkt und auch später als die Mietzinsforderung fällig geworden ist (575).
e) Die vorstehenden Regeln gelten analog, wenn der Vermieter oder ein späterer Eigen-
tümer das Mietgrundstück mit einem Recht belastet, dessen Ausübung den Gebrauch des
Mietgrundstücks durch den Mieter gänzlich ausschließen würde, z. B. mit einem Erbbaurecht
oder einem Nießbrauch; die Vermieterrechte gehn also von Gesetzes wegen auf den Erbbau-
berechtigten oder Nießbraucher über (577 Satz 1, 579). Ebenso gelten sie analog, wenn die
Vermietung von einem Nießbraucher ausgegangen und dessen Nießbrauch erloschen ist, zu-
gunsten des jeweiligen Eigentümers des nießbrauchfrei gewordenen Grundstücks (1056 1).
4. Das dingliche Mietrecht und damit auch die durch das dingliche Mietrecht verur-
sachte ünderung der Forderungsrechte des Mieters und Vermieters setzt, wie wir wissen,
voraus, daß das Mietgrundstück dem Mieter tatsächlich überlassen ist. Doch kann jene
Anderung der Forderungsrechte auch ohne Überlassung des Mietgrundstücks wenigstens teil-
weise auf obligatorischem Wege erzielt werden (578): übereignet nämlich der Vermieter das
dem Mieter noch nicht überlassene Grundstück einem Dritten oder bestellt er einem Dritten
an dem Grundstück ein Recht, dessen Ausübung den Mietgebrauch ausschließen würde, so
kann der Dritte dem Vermieter gegenüber anerkennen. daß der Mietvertrag für ihn, den
Drinen, rechtlich verbindlich sei; ein solches Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Mieter,
indem der Dritte damit in alle Vermieterpflichten und Vermieterrechte eintritt, gerade wie
wenn das Mietgrundstück dem Mieter bereits überlassen wäre. Ingleichen darf, wenn der
Vermieter einem Drinen ein Recht bestellt, dessen Ausübung den Mietgebrauch zwar nicht
ausschließt, aber doch beschränkt, und der Dritte den Mietvertrag als für sich verbindlich an-
erkannt hat, der Dritte den Mieter in seinem Mietgebrauch nicht stören. Im übrigen hat
das Anerkenntnis die Wirkungen der Überlassung des Mietgrundstücks an den Mieter nicht.
Insbesondre hat der Mieter ein Recht nur gegen denjenigen Eigentümer des Mietgrundstücks,
der das Anerkenntnis abgegeben hat; veräußert dieser also das Grundstück weiter, so ist der
Mieter gegen den nunmehrigen Eigenmümer rechtlos. Ferner greifen die Regeln über die
Unwirksamkeit einer Vorausbezahlung der Miete (oben 3 b) nicht Platz usw.
IV. Der Verlust des dinglichen Mietrechts tritt — abgesehn von den
Fällen, in denen das Recht vom ersten Erwerber auf einen andern übergeht —
ein, wenn das obligatorische Mietverhältnis endigt, wenn der Mieter seinen Miet-
besitz freiwillig aufgibt , wenn das Mietgrundstück enteignet wird.
II. Das dingliche Pachtrecht.
§ 239.
Das dingliche Pachtrecht ist das auf einem Grundstück lastende
dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte das Pachtgrundstück in Gemäßheit
eines bestimmten Pachtvertrages besitzen und nutzen darf (581 II, 571 ff). Es
wird ebenso behandelt wie das dingliche Mietrecht.
Unter den dinglichen Rechten steht dem dinglichen Pachtrecht am nächsten der Nieß-
brauch. Er ist aber von dem dinglichen Pachtrecht ebenso verschieden wie die beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten von dem dinglichen Mietrecht. Auch ist zu beachten, daß der
Eigentumserwerb an den Früchten des belasteten Grundstücks bei der Pacht anders geregelt
ist als beim Nießbrauch: die Regel, daß der Nießbraucher das Eigentum der Früchte sofort
8) Planck-Greiff Anm. 1 zu § 571. Abw. Hellwig, Verträge S. 424.