Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 241. Fahrnispfandrecht. Übereignung zu Pfandzwecken. 299 
pfändung (pignus irregulare) bezeichnet werden. Sie findet sich am häufig- 
sten in einer der drei folgenden Formen.? 
a) Die Übereignung der Sache erfolgt unter einer auflösenden Bedingung: 
sobald die Forderung, die durch die Übereignung gesichert werden soll, ander- 
weit berichtigt wird, soll das Eigentum der Sache an den Übereigner von 
selbst zurückfallen. 
Die übereignung der Sache erfolgt unbedingt: doch soll der Gläubiger 
als sog. Treuhänder obligatorisch verpflichtet sein, die Sache dem Übereigner 
zurückzugewähren, sobald seine Forderung anderweit berichtigt wird. 
9) Die Übereignung der Sache erfolgt unbedingt, und auch eine Ver- 
pflichtung des Gläubigers zur Rückgewähr der Sache für den Fall, daß seine 
Forderung anderweit berichtigt wird, ist nicht vereinbart: wohl aber wird der 
Gläubiger verpflichtet, dem Übereigner in diesem Fall eine Sache von derselben 
Gattung wie die ihm übereignete zu liefern. 
Beispiele. A. hat von B. ein Darlehn empfangen und ihm zur Sicherung eine Aktie 
des Berliner Zoologischen Gartens übereiget; für den Fall der Rückzahlung des Darlehns 
ist vereinbart, entweder, daß die Aktie an A. zurückfallen soll (e) oder daß B. die Aktie dem 
A. zurückzugeben hat (6) oder daß B. es übernimmt, dem A. eine andre Aktie des Zoolo- 
gischen Gartens zu besorgen. 
b) Allen Arten der uneigentlichen Verpfändung gemeinsam ist die negative 
Regel, daß die für die eigentliche Verpfändung maßgebenden Normen für sie 
keine Geltung haben; insbesondre ist der alsbald zu besprechende Satz, daß 
die eigentliche Verpfändung nicht durch ein Besitzkonstitut vorgenommen werden 
kann, für die uneigentliche Verpfändung ohne Bedeutung.# 
Beispiel s. unten S. 301a. 
5. Mit den verschiedenen Arten des Grundstückspfandrechts verglichen, 
steht das Fahrnispfandrecht am nächsten der Sicherungshypothek. Denn es ist 
wie diese und sogar in noch stärkerem Maß als sie von der persönlichen 
Forderung abhängig, zu deren Sicherung es dienen soll. 
II. Je nach seiner Entstehung ist das Fahrnispfandrecht entweder ver- 
tragsmäßiges oder gesetzliches oder Pfändungspfandrecht. Doch 
wird zunächst nur von den beiden ersten Pfandrechtsarten die Rede sein, 
während das Pfändungspfandrecht erst in der Lehre von der Zwangsvoll- 
streckung behandelt werden soll. Ganz ausgeschieden aus der Darstellung sind 
die Pfandrechte des Handels= und des Schiffahrtsrechts. 
Mancherlei Besonderheiten gelten nach Landesrecht für die Pfandverträge der öffent- 
lichen Leihanstalten und der gewerblichen Pfandleiher (EG. 94). Siehe hierüber oben S. 175e, 
sowie pr. Ges. v. 17. März 81; pr. AussGes. 41. 
2) Leist, Sicherung von Forderungen durch Übereignung von Mobilien (89); Linkel- 
mann, Arch. f. BR. 7 S. 209; Schultze, Jahrb. f. Dogm. 43 S. 1. 
3) R. 57 S. 177.
	        
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