§ 242a. Gesetzliche Pfandrechte. 305
7. Jeder Gläubiger erlangt ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Geld-
stüchen, die jemand zwecks Sicherheitsleistung für ihn öffentlich hinterlegt;
das Pfandrecht schützt die Forderung, der die Sicherheitsleistung gilt; eine
Ausnahme greift Platz, wenn die Wertpapiere oder Geldstücke nach Landesrecht
in das Eigentum des Fiskus übergehn (s. 233).
II. Die Art, wie die gesetzlichen Pfandrechte zustande kommen, ist von
der Art, in der die Vertragspfandrechte zur Entstehung gelangen, auch abgesehn
davon, daß jene einen Pfandvertrag nicht voraussetzen, wesentlich verschieden.
1. Das Pfandrecht des Vermieters, des Verpächters, des Gastwirts und
des sichergestellten Gläubigers tritt in Kraft, obschon der Gläubiger nicht ein-
mal mittelbaren Besitz oder Mitbesitz an dem Pfande erlangt.
2. a) Das Pfandrecht des Vermieters, des Verpächters, des Pächters 1½1, des
Gastwirts und des Werkunternehmers ½ treten in Kraft nur dann, wenn die
Pfandsachen dem Mieter, Pächter, Verpächter, Gast oder Werkbesteller gehören;
daß der Gläubiger irrtümlich annahm, daß sie diesen Personen gehören, ge-
nügt nicht. 15
Beispiele. I. Der Vermieter A. ist dadurch, daß der Mieter B. wertvolle Möbel in
die Mietwohnung einbringt, wegen seines Mietzinses nicht gesichert, wenn B. die Möbel sich
nur geliehen hatte. Hierbei verbleibt es auch dann, wenn B. ausdrücklich und glaubhaft
erklärt hat, die Möbel seien sein Eigentum. Etenso ist es unerheblich, wenn B. die Möbel
dem A. vertraglich verpfändet hatte; denn das Einbringen der Möbel in die Mietwohnung
genügt den gesetzlichen Erfordernissen einer vertragsmäßigen Verpfändung nicht. II. Der-
selbe Fall; nur gehörten die Sachen zum eingebrachten Gut der Ehefrau des B. Hier ist
die Entscheidung dieselbe wie zu I, auch wenn Frau B. mit dem Mieten der Wohnung
elnverstanden gewesen und mit in die Wohnung eingezogen war; denn dadurch ist sie für
ihre Person nicht zur Mieterin geworden.
Es liegt nahe, in den zu a genannten Fällen den dem Schuldner gehörigen Sachen
solche Sachen gleichzustellen, die ihm zwar nicht gehören, aber gültig von ihm in eignem
Namen verpfändet werden können, also etwa die von einem Mieter eingebrachten verbrauch-
baren Sachen seiner Ehefrau (1376). 7 Doch würde diese Gleichstellung nur statthaft sein,
wenn das Gesetz die Pfandrechte des Vermieters, Verpächters usw. auf eine stillschweigende
Verpfändung des Mieters, Pächters usw. zurückführen würde. Das ist aber nicht der Fall.
Dazu kommt, daß das Gesetz, wenn es einer Person eine Verfügungsmacht über fremde
Sachen gewährt, damit keineswegs eine Begünstigung der Gläubiger dieser Person bezweckt.
Umgekehrt tritt das Pfandrecht des sichergestellten Gläubigers (oben 1 7) anscheinend auch
dann in Kraft, wenn dieser wußte, daß die Sachen dem Hinterleger nicht gehören, eine Regel,
die sich dadurch erklärt, daß der Gläubiger auf eine solche Sicherstellung keinen Einfluß hat.
Dagegen wird bei der Umwandlung eines Forderungspfandrechts in ein Sachpfandrecht
(oben 1 6) der Eigentumsmangel des Schuldners ebenso zu behandeln sein wie bei der Be-
stellung eines Vertragspfandrechts.
b) Analoge Regeln gelten, wenn die mit einem gesetzlichen Pfandrecht
behaftete Sache bei Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts mit einem Nieß-
brauch oder einem älteren Pfandrecht belastet war.
11) Endemann II, 1 S. 9003. Abw. Siber S. 32; Gierke, D. PrR. 2 S. 977 5.
12) Abw. Gierke, D. Pr R. 2 S. S. 977 81.
18) Freund, Arch. f. BR. 34 S. 368.
14) Siehe Raape, Veräußerungsverbot (06) S. 190.
Cosad, Bürgerl. Recht. ö. Aufl. UI. 20