§ 243. Übertragung des Fahrnispfandrechts. 307
(1225, 401 D oder durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem
Pfande verlieren würde (1249, 268 III, 401 .
Forderung und Pfandrecht darf von dem neuen Gläubiger in dem Fall zu c nicht
zum Nachteil des alten Gläubigers geltend gemacht werden (1225, 774 Satz 2; 1249, 268 III).
Ein Beispiel s. oben S. 273 III.
Ist der neue Gläubiger der Verpfänder, so bleiben die Einwendungen des persönlichen
Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Verpfänder bestehenden Rechtsverhältnis —
nach Analogie der entsprechenden für die Bürgschaft geltenden Regel — unberührt (1225, 774
Satz 3; s. oben Bd. 1 § 158 V 1 a).
II. Damit, daß der neue Gläubiger das Pfandrecht erwirbt, tritt er —
von dem Fall der Vererbung abgesehn — noch nicht in die Verpflichtungen
ein, die, wie alsbald zu zeigen, mit dem Pfandrecht verbunden sind. Dieser
Eintritt vollzieht sich vielmehr erst dann, wenn der neue Gläubiger den Besitz
des Pfandes erlangt; und zwar haftet in diesem Fall neben dem neuen auch
der alte Gläubiger wie ein selbstschuldnerischer Bürge, es sei denn, daß der
Ülbergang der pfandrechtlich gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger
kraft Gesetzes erfolgt ist (. 1251 II, ZPO. 838).
3. Inhalt den Fahrnispfandrechts.
a) Allgemeines.
§ 244.
Die Rechte, die dem Fahrnispfandgläubiger als solchem zustehn, sind viel-
gestaltig. Doch gelten für sie gemeinsam folgende Vorschriften.
I. 1. Die Rechte des Fahrnispfandgläubigers belasten die Sache, an der
sein Pfandrecht besteht, in derem jeweiligen Bestande mit Einschluß der ge-
trennten natürlichen Früchte (1212). Indes ist eine Ausnahme für solche
Früchte zu machen, die kraft eines dem Pfandrecht vorgehenden Anfallsrechts
in das Eigentum eines andern als des Pfandschuldners übergehn.
Beispiele siehe unten S. 313 zu I, 1.
2. Die Rechte des Pfandgläubigers haben ihr letztes Ziel in der Bei-
treibung der ihm gebührenden Pfandsumme.
a) Die Pfandsumme setzt sich, wenn nicht zugunsten des Pfandschuldners
ein andres vereinbart ist, wie folgt zusammen.
a) Zunächst besteht sie aus dem Geldbetrage, auf den die persönliche
Forderung des Pfandgläubigers, in deren Dienst das Pfandrecht steht, gerichtet
ist. Und zwar ist nicht der ursprüngliche, sondern der jeweilige Bestand der
persönlichen Forderung mit Einschluß der Ansprüche auf Vertragszinsen, gesetz-
liche Zinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung usw. maß-
gebend; doch kann, wenn der persönliche Schuldner und der Pfandschuldner
verschiedene Personen sind, durch ein Rechtsgeschäft des ersteren, das den Geld-
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