8 244. Höhe d. Pfandsumme. Rangordn. mehrerer Pfandgl. Freiw. Zahlg. d. Pfandsumme. 309
Range vorgeht.“ Und zwar bestimmt sich die Rangordnung der mehreren
Pfandrechte lediglich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, ohne daß dabei
zwischen vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten unterschieden wird. Hierbei
verbleibt es auch dann, wenn ein Pfandrecht zur Sicherung einer betagten
einer bedingten oder gar einer künftigen Forderung begründet wird: auch hier
ist also lediglich der Zeitpunkt der Pfandrechtsbegründung als solcher und nicht
der Zeitpunkt, in dem die Forderung unbefristet oder unbedingt wurde oder
gar erst zur Entstehung gelangte, rangbestimmend (1209). Dagegen kann die
Rangordnung, wie bereits erwähnt, dadurch verschoben werden, daß ein jüngerer
Pfandgläubiger beim Erwerbe seines Pfandrechts die älteren Pfandrechte weder
gekannt noch grobfahrlässig verkannt hat (s. oben S. 301, 4; 305b).
lber die Konkurrenz von Pfändungspfandrechten s. unten S. 373, 6.
b) Entsprechende Regeln gelten, wenn auf dem Pfande außer dem Pfand-
recht ein Nießbrauch ruht oder wenn das Pfand als Pfandzubehör eines
Grundstücks zugleich mit einem Grundstückspfandrecht belastet ist (s. oben
S. 275 V, 2).
5. In manchen Fällen kann der Pfandgläubiger an der Geltendmachung
seines Pfandrechts vom Verpfänder oder von andern Personen gehindert werden.
a) Der Hauptfall ist der, daß ihm die Berichtigung der Pfandsumme
aus pfandfreien Mitteln rechtmäßig angeboten wird.
a)HZu dem Angebot berechtigt ist der persönliche Schuldner, der Ver-
pfänder, der jeweilige Pfandschuldner sowie jeder andre, der durch den Ver-
kauf des Pfandes ein Recht daran verlieren würde (267, 1223 II, 1249).
6 Das Recht tritt für alle diese Personen in dem nämlichen Zeitpunkt
ein: wenn der persönliche Schuldner leisten darf, dürfen auch die andern leisten
(1223 II, 1249); die für das Grundstückspfandrecht geltende Regel, daß Per-
sonen, deren Rechte durch den Pfandverkauf bedroht sind, zur Befriedigung des
Gläubigers erst dann befugt sind, wenn dieser die Zwangsvollstreckung in
das Pfand betreibt (s. oben S. 265 VIc), ist also auf das Fahrnispfandrecht
nicht übertragen.
7) Das Recht kann auch durch öffentliche Hinterlegung der Pfandsumme
und durch Aufrechnung von Gegenforderungen, die dem Berechtigten gegen den
Gläubiger zustehn, ausgeübt werden (1224, 1249 Satz 2, 268 11).
b) Ein zweiter Fall ist der, daß dem Gläubiger zwar nicht die Be-
richtigung der Pfandsumme, aber Sicherheitsleistung angeboten wird.
0) Ganz allgemein und zu jeder Zeit steht das Recht zu solchem Angebot
dem persönlichen Schuldner zu bei den gesetzlichen Pfandrechten des Vermieters,
Verpächters, Pächters und Gastwirts; und zwar kann das Angebot hier in An-
sehung jedes einzelnen beliebigen Pfandstücks geschehn, indem die Sicherheit gerade
in Höhe des Werts dieses Stücks bestellt wird (562, 581 II, 590, 704).
3) Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen (09).