§ 174. Grundbuch. Spezialitätsprinzip. Bestandsverzeichnis. 13
Fall heißen sie Eintragungen, im zweiten Löschungen. Doch wird
der Name Eintragung im weiteren Sinne auch auf die Löschungen mit aus-
gedbehnt.
III. Neben den beiden zu 1 und II genannten Haupt= sind den Grund-
büchern unabhängig von dem Publizitätsprinzip (s. oben S. 7 1) noch einige
Nebenaufgaben gestellt.
1. Reichsrechtlich ist bestimmt, daß jedes Buchrecht an einem Grundstück,
das als sogenanntes „subjektiv dingliches“ Recht (oben Bd. 1 S. 79 VII) mit
dem Eigentum an einem andern Grundstück verbunden ist, auf Antrag des
Berechtigten nicht bloß auf dem Grundbuchblatt des ersteren, sondern auch auf
dem Blatt des letzteren Grundstücks beurkundet werden soll, also im Grundbuch
an zwei verschiedenen Stellen figuriert (Rer Ordn. 8). In Preußen wird für
die Beurkundung derartiger Rechte auf jedem Grundbuchblatt eine ganze Seite
freigehalten; sie bildet zusammen mit den Seiten, auf denen die Grundstücke
als solche registriert sind, das „Bestandsverzeichnis“ (pr. Gr Min Verf. 9).
Beispiel: das Musterformular am Schluß dieses Bandes.
2. Landesrechtlich ist bestimmt, daß bei der Registrierung der einzelnen
Grundstücke im Grundbuch nicht bloß die Nummern oder Buchstaben, mit denen
die Grundstücke in den amtlichen Grundstücksverzeichnissen benannt sind, anzu-
geben sind, sondern eine Beschreibung der Grundstücke zuzufügen ist, aus der
ihre Größe, ihr steuerlicher Schätzungswert, ihre Bebauung und ihre ortsüb-
liche Benennung hervorgeht (pr. Gr Min Verf. 3). Doch dürfen auch diese wei-
teren Angaben lediglich dem amtlichen Grundstücksverzeichnis entnommen
werden; denn andernfalls könnten sie im Grundbuch und Grundstücksver-
zeichnis leicht verschieden lauten und würden alsdann eher schaden als nützen.
Beispiel: das Musterformular am Schluß dieses Bandes.
3. Landesrechtlich ist ferner bestimmt, daß auf Antrag im Grundbuch beim Verkauf eines
Grundstücks der bedungene Kaufpreis, bei der Versicherung eines Gebäudes gegen Feuer die
vereinbarte Versicherungssumme u. dgl. eingetragen wird (pr. Gr Min Verf. 8§8 3, 10).
3. Ber Eintragungszwang.
§ 175.
Die Eimrichtung des Grundbuchs bedeutet zunächst weiter nichts, als daß
der Bestand der Buchrechte dort eingetragen werden „darf“. Doch wird die Be-
deutung des Grundbuchs dadurch wesentlich erhöht, daß für gewisse Anderungen
im Bestande der Buchrechte ein gesetzlicher Eintragungszwang eingeführt
ist. Das Gesetz bestimmt nämlich, daß diese Anderungen nicht bloß eintra-
gungsfähig, sondern eintragungsbedürftig sind, d. h. daß sie nur durch die
Enrtragung dingliche Kraft gewinnen.
J. 1. Für die Unterscheidung eintragungsbedürftiger und bloß eintra-