312 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
seines Pfandrechts schlechtgläubig waren. Diese Entscheidung ist aber nur unter der Vor-
aussetzung richtig, daß die Sachen troß ihrer heimlichen Entfernung aus der Wohnung B.s
dem A. nicht „abhanden gekommen“ sind (936).3 Bei der Unklarheit des Begriffs der ab-
handen gekommenen Sachen läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob diese Voraussetzung zu-
trifft oder nicht (s. oben S. 80, 81).
b) Regelmäßig ist das Besitzrecht des Gläubigers, wenn einmal entstanden,
auf den unmittelbaren Alleinbesitz des Pfandes gerichtet. Keine Ausnahme
von dieser Regel bilden die zahlreichen Fälle, in denen auch ein Dritter ein
Recht auf den unmittelbaren Besitz des Pfandes hat, selbst wenn das Recht
des Dritten dem Besitzrecht des Pfandgläubigers überlegen ist; denn in diesen
Fällen kann man nicht sagen, daß dem Gläubiger ein Recht auf den unmittel-
baren Alleinbesitz des Pfandes fehle, sondern nur, daß die Wirkung seines
Rechts durch das Recht des Dritten abgeschwächt werde. Dagegen liegt
eine wahre Ausnahme vor, wenn laut Pfandvertrag das Pfand einem Pfand-
halter anvertraut oder unter gemeinsamen Verschluß gelegt wird: denn hier
wird dem Pfandgläubiger von vornherein nur ein Recht auf Mitbesitz —
im ersten Fall auf mittelbaren, im zweiten auf unmittelbaren Mitbesitz — zu-
gestanden.
Beispiel. A. hat drei Pferde verpfändet, das erste an B. mittels Übergabe, das zweite,
das er dem C. auf ein Vierteljahr mietweise überlassen hatte, an D. mittels Besitzüber-
weisung, das dritte an E. mittels Übergabe an den Pfandhalter F.; nun wird eins der
Pferde gestohlen und von dem gutgläubigen G. erworben. Hier kann B. von G. die Her-
ausgabe des Pferdes an sich sordern. Das nämliche Recht hat auch D.; freilich ist das.
Besitzrecht D.s durch das bessere Mietrecht C.8 beschränkt; allein G. kann sich auf das Recht
des C. als das Recht eines Dritten nicht berufen. Dagegen kann E. die Herausgabe des.
Pferdes nicht an sich, sondern nur an den Pfandhalter F. verlangen (1227, 1011, 432).
2. Bei den Regeln zu 1 verbleibt es grundsätzlich auch dann, wenn auf
einer Sache eine Mehrheit von Pfandrechten ruht: besitzberechtigt ist also nach
Maßgabe der Regeln zu 1 nicht bloß der erste, sondern auch — unbeschadet
des Besitzrechts des ersten — jeder nachstehende Pfandgläubiger.
Beispiel. A. hat eine Sache dem B. und sodann durch Besitzüberweisung dem C.
verpfändet; nun wird die Sache dem B. gestohlen. Hier kann C. von dem Erwerber die Heraus-
gabe der Sache nicht bloß an B., sondern, solange B. seinen eignen Herausgabeanspruch
nicht geltend macht, auch an sich selbst verlangen.
II. 1. Hat der Gläubiger den Pfandbesitz erlangt, so ist er zur Ver-
wahrung des Pfandes nicht bloß berechtigt, sondern ist zugleich dem Verpfänder
gegenüber zur Verwahrung verpflichtet (s. 1215, 1218 II, 1251 II). Verletzt
er seine Verwahrerpflichten trotz Abmahnung des Verpfänders erheblich, so
kann dieser nach eigner Wahl verlangen,
a) entweder, daß das Pfand ihm gegen Befriedigung des Gläubigers
zurückgegeben (s. 1217 I oder
b) daß es auf Kosten des Gläubigers öffentlich hinterlegt oder, wenn es
3) Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen (09) S. 84 „.