Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

316 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
stande gekommen oder durch rechtskräftiges Urteil ersetzt ist; denn vorher kann er ja nach 
dem kunstvollen System des BGB.s zwar die Preisminderung, nicht aber die Zurückzahlung 
des zu viel gezahlten Kaufpreises fordern. 2. C. hat dem D. für ein Darlehn von 600 Mk., 
das er von D. am 1. April 1910 empfangen hat und mit 4 % in vierteljährlichen Raten verzinsen 
muß, ein Automobil verpfändet. Hier erlangt D., wenn C. die erste Zinsrate nicht pünkt- 
lich bezahlt, das Verkaufsrecht schon am 1. Juli 1910; die fällige Pfandsumme beträgt aber 
nur 6 Mk. II. E. will ein Rennpferd im Wert von 4000 Mk. und ein Ackerpferd im Wert 
von 400 Mk., die F. ihm verpfändet hat, am 1. März 3 Uhr durch den Gerichtsvollzieher 
G. im Stall des „Hirschen“ zu Güntersthal versteigern lassen. Hier genügt die Anzeige 
„Versteigerung von Pferden im Hirschen zu Güntersthal am 1. März“. III. In dem zu II 
genannten Fall betrage die fällige Psandsumme bloß 75 Mk. Hier darf D. nur eins der 
Pferde versteigern lassen; ob das Renn= oder das Ackerpferd, steht in seinem Belieben (I. 
IV. In dem nämlichen Fall kann, wenn sich nur Bieter einfinden, die für Rennpferde kein 
Interesse haben, das erstere Pferd auf ein Höchstgebot von 100 Mk. zugeschlagen werden. Will 
der Verpfänder oder der Pfandschuldner das vermeiden, so mag er selber mitbieten oder, noch 
ehe der Zuschlag erfolgt, die fällige Pfandsumme bezahlen. 
c) Außer den vier die Rechtmäßigkeit des Pfandverkaufs bedingenden 
Regeln zu b sind für den Pfandverkauf, wenn er im Wege gewöhnlicher Ver- 
steigerung (a c) erfolgt, noch eine Reihe weiterer Vorschriften maßgebend. 
a) Der Gläubiger soll dem Pfandschuldner den Pfandverkauf vorher 
androhn und dabei die Geldsumme angeben, wegen deren (zuzüglich der Ver- 
kaufskosten) der Verkauf stattfinden werde; die Androhung darf erst nach Ein- 
tritt der Verkaufsberechtigung (oben b a), der Verkauf selbst darf erst nach 
Ablauf einer einmonatigen mit der Androhung beginnenden „Wartefrist“ er- 
folgen; ist die Androhung untunlich, so kann sie unterbleiben: die Wartefrist 
beginnt alsdann mit dem Eintritt der Verkaufsbefugnis (1234). 
Die Wartefrist ist für den Verpfänder oder Pfandschuldner von mehrfachem Nutzen. 
Erstens bedeutet sie für ihn eine Nachfrist zur freiwilligen Bezahlung der Pfandsumme. 
Zweitens setzt sie ihn in die Lage, Kaufliebhaber zu werben oder nach Mitteln zu suchen, 
um selbst als Bieter auftreten zu können. Drittens gewährt sie ihm die Möglichkeit, bei 
Gericht eine Vertagung oder ein einstweiliges Verbot der Versteigerung zu erwirken (s. auch 
unten zu h). 
6) Die Versteigerung hat regelmäßig an dem Ort zu erfolgen, an dem 
das Pfand aufbewahrt wird (1236). Der Pfandschuldner sowie jeder Dritte, 
dem ein Recht an dem Pfande zusteht, ist, wenn tunlich, besonders zu be- 
nachrichtigen (1237 Satz 2). 
)) Der Pfandgläubiger kann bei der Versteigerung selber mitbieten; erhält 
er den Zuschlag, so braucht er den Kaufpreis selbstverständlich nur so weit zu 
zahlen, als der Preis die fällige Pfandsumme übersteigt; doch wird er im 
Verhältnis zu allen andern Beteiligten so behandelt, als ob er den ganzen 
Kaufpreis empfangen hätte (1239 1). Ebenso dürfen der jeweilige Pfand- 
schuldner und der etwa von ihm verschiedene persönliche Schuldner mitbieten; 
ihr Gebot kann aber vom Gläubiger zurückgewiesen werden, wenn der gebotene 
Betrag nicht sofort bar hinterlegt wird (1239 II). 
0) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß der 
Ersteher den Kaufpreis sofort bar zu entrichten habe und der Verkäufer bei
	        
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