8 244e. Pfandverkauf. Kassatorische Klausel. Besitz des Gläubigers nötig? 317
Nichterfüllung dieser Bestimmung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt sei
(ekassatorische Klausel“ 1238 I, 360). Wird der Verkauf ohne diese Bestimmung
vorgenommen, so wird der Gläubiger im Verhältnis zu allen Beteiligten außer
dem Ersteher so behandelt, als ob er den Kaufpreis bar empfangen hätte; das
nämliche gilt, wenn der Verkauf zwar unter jener Bestimmung vorgenommen ist,
der Gläubiger aber trotz Nichtentrichtung des Kaufpreises bis zum Schluß des
Versteigerungstermins von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht
(1238 I).
e) Soll der Ersteher zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet
werden, so muß auch der Verkäufer die Verpflichtung übernehmen, das Pfand
dem Ersteher sofort — d. h. Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises —
zu übergeben 1; denn sonst ist nicht zu erwarten, daß sich Ersteher finden, die
einen angemessenen Preis für das Pfand bieten. Nun ist aber der Gläubiger
zur sofortigen Ubergabe des Pfandes außerstande, wenn er kein Recht auf
den unmittelbaren Alleinbesitz des Pfandes hat, also in den Fällen des gesetz-
lichen Vermieter-, Verpächter= und Gastwirtspfandrechts, sowie dann, wenn das
Pfand unter gemeinsamen Verschluß des Gläubigers und Verpfänders gelegt
oder einem Pfandhalter anvertraut ist (s. oben S. 311; 301 a). Um nun den
Gläubiger auch in diesen Fällen zur sofortigen Übergabe des Pfandes zu befähigen,
bestimmt das Gesetz, daß er, sobald er die Befugnis zum Pfandverkauf erlangt
hat, die Herausgabe des Pfandes zum Zweck des Verkaufs beanspruchen darf;
jedoch kann der Verpfänder verlangen, daß das Pfand nicht an den Gläubiger
in Person herausgegeben, sondern an einen Vertrauensmann abgeliefert wird,
der sich seinerseits verpflichten muß, das Pfand zum Verkauf und zur sofortigen
Übergabe an den Ersteher bereit zu stellen (s. 1231).
Solch ein Vertrauensmann ist von einem Pfandhalter in dem früher besprochenen
Sinn (s. oben S. 301) wohl zu unterscheiden, da dieser weder berechtigt noch verpflichtet
ist, ohne Ermächtigung des Verpfänders das Pfand zum Verkauf herauszugeben.
Die eben besprochene Regel von 1231 ist, wie sich aus 1231 Satz 2 deutlich ergibt,
auf die oben genannten Fälle beschränkt. Sie ist also z. B. unanwendbar, wenn das Pfand
sich im Mietbesitz eines Dritten befindet und durch Abtretung des Herausgaveanspruchs gegen
den Mieter verpfändet worden oder wenn eine durch übergabe verpfändete Sache dem
Gläubiger gestohlen und in die Hände eines gut= oder schlechtgläubigen Eigenbesitzers gelangt
ist. Hier ist demnach die Frage, ob der Gläubiger die Herausgabe des Pfandes für den
Verkauf beanspruchen kann, nicht nach 1131, sondern nach allgemeinen Regeln zu entscheiden;
insbesondre braucht der Mieter das Pfand gemäß 1227, 986 erst nach Ablauf der Mietzeit
herauszugeben. Über das Verkaufsrecht eines nachstehenden Pfandgläubigers s. unten zu 2.
4) Sobald der Pfandverkauf zum Abschluß gekommen ist, hat der Gläubiger
den Pfandschuldner von dem Ergebnis, wenn tunlich, unverzüglich zu benach-
richtigen (1241).
e) Ist eine Sache als Pfand verkauft, so ist dies zunächst ein rein obli-
gatorisches Rechtsgeschäft: es verpflichtet den Verkäufer, die Sache dem Ersteher
1) Abw. Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen S. 301.