Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

318 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
nach den Regeln des Kaufvertrages zu liefern, den Ersteher, den Kaufpreis 
dem Verkäufer nach den Regeln des Kaufvertrages zu bezahlen; ob bei dem 
Verkauf die Regeln zu a— eingehalten sind, macht für diese obligatorischen 
Wirkungen keinen Unterschied. Doch gilt, wie schon früher erwähnt, eine 
wichtige Besonderheit: ist eine Sache als Pfand in öffentlicher Versteigerung 
verkauft, so braucht der Verkäufer etwaige Mängel der Sache nicht zu ver- 
treten (s. 461). Die obligatorischen Wirkungen des Pfandverkaufs fallen fort, 
wenn der Verkäufer selber die Sache ersteht. 
1) Ist eine Sache als Pfand nicht bloß verkauft, sondern auch dem Er- 
steher vom Verkäufer übergeben oder ist die Übergabe durch ein Besitzkonstitut 
oder einen gleichwertigen Tatbestand ersetzt, so kommt dem Verkauf auch ding- 
liche Wirkung zu, und zwar selbst dann, wenn der Verkäufer selber der Er- 
steher ist (1242 1 Satz 2). Hierfür gelten folgende Regeln. 
a Die dingliche Wirkung des Pfandverkaufs besteht zunächst darin, daß 
das Pfandrecht des Verkäufers und alle andern beschränkten Rechte an der 
Sache, die diesem Pfandrecht im Range nachstehn, erlöschen, auch wenn sie dem 
Ersteher bekannt gewesen sind (1242 II; s. auch unten zu 2). Im übrigen ist 
die Wirkung die nämliche, wie wenn der Verkäufer Eigentümer der Sache 
gewesen wäre (s. 1242 I). 
65) Die dingliche Wirkung des Pfandverkaufs fällt fort, wenn der Verkauf 
nicht in der vorgeschriebenen Form (s. oben zu a) bewirkt worden ist; außer- 
dem versagt sie, wenn der Verkauf zwar formgerecht, aber materiell unrecht- 
mäßig vorgenommen ist (s. oben zu b) und der Ersteher die Unrechtmäßigkeit 
in dem für seinen guten Glauben entscheidenden Zeitpunkt gekannt oder nur 
infolge grober Fahrlässigkeit verkannt hat (1242, 1244, 1243 1). Dagegen ist 
es für die dingliche Wirkung des Pfandverkaufs unerheblich, wenn eine der 
andern für ihn maßgebenden Regeln (s. oben zuc, d) verletzt ist: ein derartiger 
Verstoß hat nur zur Folge, daß der Gläubiger, wenn ihm ein Verschulden zur 
Last fällt, schadensersatzpflichtig ist (1243 1I). 
Beispiele. I. 1. A. hat eine ihm gehörige lastenfreie Sache rechtsgültig dem B. ver- 
pfändet, und dieser hat sie unter Berufung auf sein Pfandrecht und unter genauer Beob- 
achtung aller für den Pfandverkauf bestehenden Regeln an den C. veräußert. Hier erlangt 
C. das Eigentum der Sache sfrei von dem Pfandrecht B.s.#2. Derselbe Fall; nur war die 
Sache außerdem mit einem Nießbrauch zugunsten des D. belastet. a) Hier erlischt der Nieß- 
brauch unbedingt, wenn er dem Pfandrecht B.#8 nachsteht. b) Andernfalls erlischt er nur 
nach Maßgabe der für die Veräußerung durch den Eigentümer geltenden Regeln; d. h. er 
bleibt bestehn, wenn der Erwerber ihn gekannt oder grobfahrlässig verkannt hat, sowie wenn 
die Sache dem Nießbraucher abhanden gekommen war und der Pfandverkauf nicht durch 
Versteigerung stattgefunden hat (s. oben S. 129 VII). 3. Derselbe Fall; nur war der Verkäufer 
minderjährig oder es war Konkurs über sein Vermögen eröffnet oder der Verkauf war von 
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen. Hier wird die Wirkung des Pfand- 
verkaufs durch diese Umstände gerade ebenso beeinflußt wie bei einer vom Eigentümer vor- 
genommenen Veräußerung. II. 1. Die Entscheidungen zu 1 werden nicht geändert, wenn 
der Verkäufer dem Pfandschuldner den Verkauf nicht angedroht, wenn er die Wartefrist nicht 
eingehalten, wenn er ihm den Verkaufstermin nicht angezeigt hatte; denn hierdurch wird die
	        
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