320 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
) Dritter Fall: der Kaufpreis ist vom Ersteher nicht bezahlt; der Er-
steher ist mit dem Verkäufer nicht identisch. Hier steht die gegen den Ersteher
begründete Forderung auf den Kaufpreis allein dem Verkäufer zu; der Pfand-
schuldner kann aber von ihm die sofortige Zahlung des Betrages fordern, um
den der vom Ersteher geschuldete Kaufpreis die fällige Pfandsumme übersteigt,
ohne Rücksicht darauf, ob der Ersteher seinerseits zur Bezahlung des Kauf-
preises imstande ist; Rechte Dritter, die auf dem Pfande gelastet haben, aber
infolge des Pfandverkaufs erloschen sind, gehn auf diese Forderung des Pfand-
schuldners gegen den Verkäufer über (s. 1247).
Beispiel. A. verwahrt eine ihm gehörige, aber mit einem Nießbrauch für B. belastete
Sache für B.; diese Sache hat er unter Verschweigung des Nießbrauchs dem C. für eine
Forderung von 600 Mk. verpfändet; C. veräußert die Sache, nachdem seine Forderung fällig
geworden, durch Pfandversteigerung für 1000 Mk. unter Stundung des Kaufpreises an D.
Hier hat C. von D. 1000 Mk. zu fordern, ist aber dem A. 400 Mk. (nach Abzug der Ver-
kaufskosten) schuldig: an der Forderung des A. gegen C. hat B. den Nießbrauch; mit D.
haben weder A. noch B. etwas zu tun; ja es steht ihnen, wenn C. in Konkurs fällt, nicht
einmal ein Aussonderungsrecht an der Forderung des C. gegen D. zu.
0) Vierter Fall: der Kaufpreis ist vom Ersteher nicht bezahlt; Ersteher
ist der Verkäufer. Hier gelten dieselben Regeln wie zu y mit der Maßgabe,
daß eine Forderung auf den Kaufpreis als solchen wegen der Identität von
Verkäufer und Käufer gar nicht zur Entstehung kommt, vielmehr nur der Pfand-
schuldner eine Forderung gegen den Verkäufer in Höhe des Überschusses des
Kaufpreises über die fällige Pfandsumme erwirbt (s. 1247).
n) Eine Abweichung von den meisten der vorstehenden Regeln ist in
doppelter Art zulässig, nämlich entweder durch eine freie Vereinbarung zwischen
Pfandschuldner und Gläubiger oder — falls die Abweichung nach billigem
Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht und ein Beteiligter sie ver-
langt — durch eine kraft freiwilliger Gerichtsbarkeit gefällte Entscheidung des
zuständigen Amtsgerichts (s. 1245, 1246; R.FG. 166 1). Doch gelten für
beide Arten der Abweichung mancherlei Beschränkungen; erwähnt sei hier nur,
daß eine Vereinbarung, die auf die Einhaltung der zu a genannten Formen
des Pfandverkaufs verzichtet, bloß gültig ist, wenn sie erst getroffen wurde,
als der Gläubiger bereits die Befugnis zum Pfandverkauf erlangt hatte
(s. 1245, 1246).
Beispiele. I. A., der von B. ein verzinsliches nach drei Jahren rückzahlbares Darlehn
empfangen und ihm dafür ein Pfand ohne Maiktpreis gegeben hat, kann mit B. nicht im
voraus vereinbaren, daß dieser sich bei Fälligkeit seiner Forderung aus dem Pfande durch
freihändigen Verkauf befriedigen dürfe. Dagegen ist die Vereinbarung zulässig, sobald die
erste Zinsrate fällig geworden ist. Dabei ist aber wohl zu unterstellen, daß auch in diesem
Fall die Vereinbarung sich nur auf die fällige Rate bezieht und somit wirkungslos wird,
wenn A. die Rate nachträglich entrichtet. II. Durch Gerichtsbeschluß kann auf Antrag eines
Beteiligten bestimmt werden, daß, um einen besseren Preis zu erzielen, ein sehr kostbares
Pfand unter Stundung des Kaufpreises verkauft werden dürfe.
i)Für den Pfandverkauf wird zugunsten des Gläubigers angenommen,
daß der Verpfänder noch zurzeit Eigentümer des Pfandes und somit Pfand-