Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

320 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
) Dritter Fall: der Kaufpreis ist vom Ersteher nicht bezahlt; der Er- 
steher ist mit dem Verkäufer nicht identisch. Hier steht die gegen den Ersteher 
begründete Forderung auf den Kaufpreis allein dem Verkäufer zu; der Pfand- 
schuldner kann aber von ihm die sofortige Zahlung des Betrages fordern, um 
den der vom Ersteher geschuldete Kaufpreis die fällige Pfandsumme übersteigt, 
ohne Rücksicht darauf, ob der Ersteher seinerseits zur Bezahlung des Kauf- 
preises imstande ist; Rechte Dritter, die auf dem Pfande gelastet haben, aber 
infolge des Pfandverkaufs erloschen sind, gehn auf diese Forderung des Pfand- 
schuldners gegen den Verkäufer über (s. 1247). 
Beispiel. A. verwahrt eine ihm gehörige, aber mit einem Nießbrauch für B. belastete 
Sache für B.; diese Sache hat er unter Verschweigung des Nießbrauchs dem C. für eine 
Forderung von 600 Mk. verpfändet; C. veräußert die Sache, nachdem seine Forderung fällig 
geworden, durch Pfandversteigerung für 1000 Mk. unter Stundung des Kaufpreises an D. 
Hier hat C. von D. 1000 Mk. zu fordern, ist aber dem A. 400 Mk. (nach Abzug der Ver- 
kaufskosten) schuldig: an der Forderung des A. gegen C. hat B. den Nießbrauch; mit D. 
haben weder A. noch B. etwas zu tun; ja es steht ihnen, wenn C. in Konkurs fällt, nicht 
einmal ein Aussonderungsrecht an der Forderung des C. gegen D. zu. 
0) Vierter Fall: der Kaufpreis ist vom Ersteher nicht bezahlt; Ersteher 
ist der Verkäufer. Hier gelten dieselben Regeln wie zu y mit der Maßgabe, 
daß eine Forderung auf den Kaufpreis als solchen wegen der Identität von 
Verkäufer und Käufer gar nicht zur Entstehung kommt, vielmehr nur der Pfand- 
schuldner eine Forderung gegen den Verkäufer in Höhe des Überschusses des 
Kaufpreises über die fällige Pfandsumme erwirbt (s. 1247). 
n) Eine Abweichung von den meisten der vorstehenden Regeln ist in 
doppelter Art zulässig, nämlich entweder durch eine freie Vereinbarung zwischen 
Pfandschuldner und Gläubiger oder — falls die Abweichung nach billigem 
Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht und ein Beteiligter sie ver- 
langt — durch eine kraft freiwilliger Gerichtsbarkeit gefällte Entscheidung des 
zuständigen Amtsgerichts (s. 1245, 1246; R.FG. 166 1). Doch gelten für 
beide Arten der Abweichung mancherlei Beschränkungen; erwähnt sei hier nur, 
daß eine Vereinbarung, die auf die Einhaltung der zu a genannten Formen 
des Pfandverkaufs verzichtet, bloß gültig ist, wenn sie erst getroffen wurde, 
als der Gläubiger bereits die Befugnis zum Pfandverkauf erlangt hatte 
(s. 1245, 1246). 
Beispiele. I. A., der von B. ein verzinsliches nach drei Jahren rückzahlbares Darlehn 
empfangen und ihm dafür ein Pfand ohne Maiktpreis gegeben hat, kann mit B. nicht im 
voraus vereinbaren, daß dieser sich bei Fälligkeit seiner Forderung aus dem Pfande durch 
freihändigen Verkauf befriedigen dürfe. Dagegen ist die Vereinbarung zulässig, sobald die 
erste Zinsrate fällig geworden ist. Dabei ist aber wohl zu unterstellen, daß auch in diesem 
Fall die Vereinbarung sich nur auf die fällige Rate bezieht und somit wirkungslos wird, 
wenn A. die Rate nachträglich entrichtet. II. Durch Gerichtsbeschluß kann auf Antrag eines 
Beteiligten bestimmt werden, daß, um einen besseren Preis zu erzielen, ein sehr kostbares 
Pfand unter Stundung des Kaufpreises verkauft werden dürfe. 
i)Für den Pfandverkauf wird zugunsten des Gläubigers angenommen, 
daß der Verpfänder noch zurzeit Eigentümer des Pfandes und somit Pfand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.