8244d. Sicherungsverk. d. Pfandes. 8 244e. Eigentumserw. d. Pfandgläubigers a. Pfande. 323
Sicherung maßgebend. Insbesondre muß die Veräußerung bei Pfändern, die
keinen Markt- oder Börsenpreis haben, im Wege der Versteigerung erfolgen
1219 1, 1221).
Allerdings ist eine gesetzliche Bestimmung, die die Anwendung der Regeln des vorigen
Paragraphen auch für die Pfandveräußerung zwecks Sicherung vorschreibt, nur für einige
wenige dieser Regeln aufsgestellt (s. 1220 II, III, 1221). Doch ist die analoge Anwendbarkeit
auch für die übrigen Regeln (z. B. 1236, 1239, 1240 1) kaum zu bezweifeln.
2. Ruhn mehrere Pfandrechte auf dem Pfande, so steht die Verkaufs--
befugnis einem nachstehenden Pfandgläubiger nur mit Einwilligung des vor-
stehenden zu.!
II. Eine Verpflichtung zum Pfandverkauf zwecks Sicherung besteht nicht
([. aber oben S. 310 0.
1) Das Recht zum Erwerbe des Eigentums am Pfande.
8 244 e.
I. 1. Kraft seines Pfandrechts steht endlich dem Fahrnispfandgläubiger
unter gewissen Voraussetzungen eine Anwartschaft darauf zu, daß sich sein
Pfandrecht an der Pfandsache zum Eigentum steigere, ohne daß er die
Sache erst zum Verkauf stellen und dann durch Abgabe des Höchstgebots wie
ein andrer Bieter (s. oben S. 316 ?) erstehn müßte.
a) Diese Anwartschaft hat der Gläubiger immer, wenn das Pfand in
Geld besteht und er die Befugnis zum Pfandverkauf zwecks Beitreibung der
Pfandsumme erlangt hat (s. oben S. 315 a). Denn es hätte keinen Sinn, wenn
er das Geld erst im Wege der Versteigerung oder freihändig durch einen Mäkler
verkaufen müßte. Übersteigt das Pfandgeld die fällige Pfandsumme, so kann
er es nötigenfalls freihändig in kleineres Geld umwechseln.
b) Im übrigen hat der Gläubiger die Anwartschaft nur, wenn sie ihm
vertragsmäßig zugestanden ist. Dabei gilt aber die Beschränkung, daß ein
Vertrag, der dem Gläubiger die Anwartschaft bloß für den Fall nicht rechtzeitiger
Zahlung der Pfandsumme zuspricht (lex commissoria), erst dann gültig ab-
geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger die Befugnis zum Pfandverkauf
erlangt hat (s. 1229).
Beispiele. I. A. hat von B. ein mit 4% verzinsliches Darlehn von 6000 Mk.
empfangen und ihm dafür ein Bild verpfändet, das auf etwa 6000 Mk. abgeschätzt ist; zu-
säplich macht er mit B. aus, daß dieser bis zur Rückzahlung des Darlehns jederzeit berechtigt
sein solle, das Eigentum des Bildes zu erwerben und daß, sobald B. von diesem Recht
Gebrauch mache, die Darlehnsschuld des A. erloschen sein solle. Hier ist diese Vereinbarung
sofort bei Abschluß des Verpfändungsvertrages zulässig. II. Derselbe Fall; nur geht die zu-
säpliche Abrede dahin, daß B. das Bild bloß dann zu Eigentum erwerben dürfe, wenn A.
die Darlehnszinsen oder im Fall der Kündigung das Darlehnskapital nicht pünktlich ent-
1) Abw. Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen (09) S. 215.
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