Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

324 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
richten werde. Hier ist diese Vereinbarung erst zulässig, wenn die erste Zinsrate bei Fällig- 
keit nicht gezahlt wird. Auch wird sie, wie es scheint, wirkungslos, wenn A., bevor B. von 
seinem Aneignungsrecht Gebrauch macht, die Zahlung der fälligen Zinsen nachholt. 
Nicht zu verwechseln mit den Pfandverträgen, die dem Gläubiger eine bloße Anwart- 
schaft auf den Eigentumserwerb am Pfande geben, sind die Übereignungsverträge zu Pfand- 
wecken, die dem Gläubiger das Eigentum an dem sogenannten Pfande sofort verschaffen. 
lber diese s. oben S. 298, 4. 
2. Ruhn mehrere Pfandrechte auf dem Pfande, so sind die Regeln zu 1 
gleichfsalls anwendbar, jedoch mit der Maßgabe, daß die einem jüngeren 
Pfandgläubiger zustehende Anwartschaft nur so weit wirksam ist, als sie die 
Pfandrechte der älteren Gläubiger nicht benachteiligt. 
II. Besteht die Anwartschaft des Gläubigers darin, daß er das Eigentum 
des Pfandes durch einseitige Aneignung erlangen oder von dem Verpfänder 
die Übereignung des Pfandes beanspruchen kann, so hängt sein Eigentums- 
erwerb von seinem freien Belieben ab. Möglich ist aber auch die Verein- 
barung, daß das Pfand unter irgendwelchen Voraussetzungen von Rechts 
wegen in das Eigentum des Gläubigers übergehn soll; ist eine solche Abrede 
getroffen, so kann der Gläubiger den Eigentumserwerb nur mit Einwilligung 
des Pfandschuldners ausschließen. 
4. Uerlust des Fahrnispfandrechts. 
8 245. 
I. 1. Der Verlust des Fahrnispfandrechts geschieht — abgesehn von dem 
Fall, daß das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft, Gesetzesvorschrift oder Zwangs- 
vollstreckung von dem bisherigen auf einen neuen Gläubiger übertragen wird 
(s. oben S. 306) — folgendergestalt. " 
a) Das Pfandrecht erlischt, wenn die persönliche Forderung, zu deren 
Sicherung es dienen soll, untergeht, sei es durch Befriedigung des Gläubigers, 
sei es durch Erlaßvertrag, Konfusion, Unmöglichkeit der Erfüllung usw. (1252). 
Beispiele. I. A. ist dem B., sein Bruder C. ist dem D. je 1000 Mk. schuldig geworden; 
zur Sicherung beider Schulden hatte A. einen Schmuck, der auf 1000 bis 2000 Mk. geschätzt 
wird, zuerst dem B. und dann dem D. verpfändet; jetzt hat A. die eigne Schuld an B. voll 
berichtigt. Hier ist keine Rede davon, daß, wie im Hypothekenrecht, das Pfandrecht des B. 
auf den zahlenden Pfandschuldner A. übergegangen wäre, sondern B.# Pfandrecht ist end- 
gültig erloschen. Den Vorteil davon hat D., der, ohne irgend etwas dafür geleistet zu haben, 
mit seinem Pfandrecht an die erste Stelle rückt. II. Siehe unten zu d. 
b) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Gläubiger einseitig darauf Verzicht 
leistet, sei es gegenüber dem Verpfänder, sei es gegenüber dem jeweiligen 
Pfandschuldner (1255 ). 
c) Das Pfandrecht erlischt, sobald der Gläubiger das Pfand dem Ver- 
pfänder oder dem jeweiligen Pfandschuldner freiwillig zurückgibt, auch wenn 
die Rückgabe nicht in Verzichtabsicht geschieht 1 ja sogar dann, wenn sie nur
	        
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