§ 245. Verlust des Pfandrechts. Rückgabe des Pfandes. 325
auf Widerruf erfolgt und der Gläubiger sich sein Pfandrecht für die Zwischenzeit
ausdrücklich vorbehalten hat (1253 1). Dagegen wird das Pfandrecht dadurch
nicht berührt, daß das Pfand ohne oder gar gegen den Willen des Gläubigers
in die Hände des Verpfänders oder Pfandschuldners gelangt.? Doch streitet,
wenn das Pfand sich tatsächlich im Besitz des Verpfänders oder Pfandschuldners
oder eines Besitznachfolgers dieser Personen befindet, die Vermutung dafür,
daß es ihm vom Pfandgläubiger freiwillig zurückgegeben ist (s. 1253 II).
Beispiele. I. A. hat eine Damenuhr, die er als Geschenk für seine Braut B. an-
geschafft hat, noch ehe die B. sie zu sehn bekommen, in augenblicklicher Geldverlegenheit
dem C. pfandweise übergeben; nun bittet er den C., ihm die Uhr nur auf einige Stunden
herauszugeben, weil er sie der B. wenigstens einmal zeigen wolle; C. gibt der Bitte unter
Vorbehalt des Pfandrechts statt, erhält aber die Uhr nicht zurück, da A. sich von der B.
bestimmen läßt, ihr die Uhr sofort zu schenken. Hier kann C. von der B. die Herausgabe
der Uhr nicht fordern, auch wenn sie beim Erwerbe den ganzen Sachverhalt kannte. Denn
sein Pfandrecht war ja erloschen, als die B. die Uhr erwarb. II. 1. D. hat dem E. Silber-
sachen pfandweise übergeben; F. hat sie gestohlen und an den redlichen G. veräußert; von
ihm hat D. sie zurückerworben. Hier hat E. sein Pfandrecht weder durch den Diebstahl des F.
noch durch den redlichen Erwerb des G. noch endlich durch die Rückkehr des Pfandes in die
Hände des Verpfänders und Pfandschuldners D. verloren. Denn er hat ja seinen Pfandbesitz
nicht freiwillig ausgegeben. 2. G. hat dem H. seinen Jagdhund als Pfand gegeben; H. hat
das Tier, weil es erkrankte, bei J. zur Pflege untergebracht; nachdem es gesund geworden,
liesert J., der irrigerweise annahm, H. habe bloß als Stellvertreter G.3 gehandelt, das Tier
dem G. ab, und dieser nimmt es gutgläubig an, weil er sich einbildet, H. habe auf das
unbequeme Pfand freiwillig verzichtet. Hier bleibt das Pfandrecht H.s gleichfalls in Kraft.
Denn H. hat zwar den Hund freiwillig fortgegeben, aber nicht dem Verpfänder G., sondern
dem unbeteiligten J. und ist dafür, daß dieser seinerseits den Hund dem G. zurückgebracht
hat, nicht verantwortlich. 3. K. hat ein Pfand, das er dem L. gegeben, von der Ehefrau
des L. zurückerhalten, und es läßt sich nicht aufklären, ob L. hierzu seine Einwilligung
gegeben hat oder nicht. Hier ist L.# Pfandrecht erloschen. Denn da K. im Besitz ist, ist
es L.8 Sache zu beweisen, daß das Pfand ohne seinen Willen an K. zurückgelangt ist.
Die Rückgabe des Pfandes zerstört das Pfandrecht nur, wenn sie an den Verpfänder
oder Pfandschuldner als solchen geschah. Gesetzt also, daß A. Wertpapiere, die B. ihm ver-
pfändet hatte, bei dem Bankier C. hinterlegt, ohne zu wissen, daß inzwischen B. die Papiere
durch Abtretung des Herausgabeanspruchs dem C. übereignet hatte, so behält er sein Pfand-
recht. Doch steht der Rückgabe an den Verpfänder oder Psandschuldner selbstverständlich die
Rückgabe an deren Vertreter gleich, vorausgesetzt, daß der Vertreter berechtigt ist, das Pfand
ohne Zustimmung des Pfandgläubigers an den Verpfänder oder Pfandschuldner auszuant-
worten.
Als Rückgabe des Pfandes im Sinn der Regel zu c gilt es nicht, wenn der Gläubiger
das bisher von ihm allein verwahrte Pfand zwar zu dem Verpfänder oder Pfandschuldner
zurückschafft, aber dort unter gemeinsamen Verschluß legt.
Ungenau ist es, wenn oben zu c am Schluß, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, von
einer Vermutung zugunsten des Verpfänders usw. die Rede war, der sich im „Besitz“ des
Pfandes befindet. Denn hierher würde auch der Fall gehören, daß der Verpfänder usw.
Ober-, der Pfandgläubiger Unterbesitzer wäre, ein Fall, für den jene Vermutung keinen
Sinn hätte. Gemeint ist vielmehr nur der Fall, daß der Verpfänder usw. unmittelbaren
oder wenigstens einen nicht über dem Besitz des Pfandgläubigers stehenden mittelbaren
Besitz hat.
Der gesetzgeberische Grund der Regel zu c ist, daß erst sie dem früher erwähnten Satz
weine Verpfändung von Fahrnis durch bloßes Besitzkonstitut ist unwirksam“ praktische Be-
2) Abw. Endemann II, 1 S. 910 ½.