Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 245. Verlust des Pfandrechts. Rückgabe des Pfandes. 325 
auf Widerruf erfolgt und der Gläubiger sich sein Pfandrecht für die Zwischenzeit 
ausdrücklich vorbehalten hat (1253 1). Dagegen wird das Pfandrecht dadurch 
nicht berührt, daß das Pfand ohne oder gar gegen den Willen des Gläubigers 
in die Hände des Verpfänders oder Pfandschuldners gelangt.? Doch streitet, 
wenn das Pfand sich tatsächlich im Besitz des Verpfänders oder Pfandschuldners 
oder eines Besitznachfolgers dieser Personen befindet, die Vermutung dafür, 
daß es ihm vom Pfandgläubiger freiwillig zurückgegeben ist (s. 1253 II). 
Beispiele. I. A. hat eine Damenuhr, die er als Geschenk für seine Braut B. an- 
geschafft hat, noch ehe die B. sie zu sehn bekommen, in augenblicklicher Geldverlegenheit 
dem C. pfandweise übergeben; nun bittet er den C., ihm die Uhr nur auf einige Stunden 
herauszugeben, weil er sie der B. wenigstens einmal zeigen wolle; C. gibt der Bitte unter 
Vorbehalt des Pfandrechts statt, erhält aber die Uhr nicht zurück, da A. sich von der B. 
bestimmen läßt, ihr die Uhr sofort zu schenken. Hier kann C. von der B. die Herausgabe 
der Uhr nicht fordern, auch wenn sie beim Erwerbe den ganzen Sachverhalt kannte. Denn 
sein Pfandrecht war ja erloschen, als die B. die Uhr erwarb. II. 1. D. hat dem E. Silber- 
sachen pfandweise übergeben; F. hat sie gestohlen und an den redlichen G. veräußert; von 
ihm hat D. sie zurückerworben. Hier hat E. sein Pfandrecht weder durch den Diebstahl des F. 
noch durch den redlichen Erwerb des G. noch endlich durch die Rückkehr des Pfandes in die 
Hände des Verpfänders und Pfandschuldners D. verloren. Denn er hat ja seinen Pfandbesitz 
nicht freiwillig ausgegeben. 2. G. hat dem H. seinen Jagdhund als Pfand gegeben; H. hat 
das Tier, weil es erkrankte, bei J. zur Pflege untergebracht; nachdem es gesund geworden, 
liesert J., der irrigerweise annahm, H. habe bloß als Stellvertreter G.3 gehandelt, das Tier 
dem G. ab, und dieser nimmt es gutgläubig an, weil er sich einbildet, H. habe auf das 
unbequeme Pfand freiwillig verzichtet. Hier bleibt das Pfandrecht H.s gleichfalls in Kraft. 
Denn H. hat zwar den Hund freiwillig fortgegeben, aber nicht dem Verpfänder G., sondern 
dem unbeteiligten J. und ist dafür, daß dieser seinerseits den Hund dem G. zurückgebracht 
hat, nicht verantwortlich. 3. K. hat ein Pfand, das er dem L. gegeben, von der Ehefrau 
des L. zurückerhalten, und es läßt sich nicht aufklären, ob L. hierzu seine Einwilligung 
gegeben hat oder nicht. Hier ist L.# Pfandrecht erloschen. Denn da K. im Besitz ist, ist 
es L.8 Sache zu beweisen, daß das Pfand ohne seinen Willen an K. zurückgelangt ist. 
Die Rückgabe des Pfandes zerstört das Pfandrecht nur, wenn sie an den Verpfänder 
oder Pfandschuldner als solchen geschah. Gesetzt also, daß A. Wertpapiere, die B. ihm ver- 
pfändet hatte, bei dem Bankier C. hinterlegt, ohne zu wissen, daß inzwischen B. die Papiere 
durch Abtretung des Herausgabeanspruchs dem C. übereignet hatte, so behält er sein Pfand- 
recht. Doch steht der Rückgabe an den Verpfänder oder Psandschuldner selbstverständlich die 
Rückgabe an deren Vertreter gleich, vorausgesetzt, daß der Vertreter berechtigt ist, das Pfand 
ohne Zustimmung des Pfandgläubigers an den Verpfänder oder Pfandschuldner auszuant- 
worten. 
Als Rückgabe des Pfandes im Sinn der Regel zu c gilt es nicht, wenn der Gläubiger 
das bisher von ihm allein verwahrte Pfand zwar zu dem Verpfänder oder Pfandschuldner 
zurückschafft, aber dort unter gemeinsamen Verschluß legt. 
Ungenau ist es, wenn oben zu c am Schluß, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, von 
einer Vermutung zugunsten des Verpfänders usw. die Rede war, der sich im „Besitz“ des 
Pfandes befindet. Denn hierher würde auch der Fall gehören, daß der Verpfänder usw. 
Ober-, der Pfandgläubiger Unterbesitzer wäre, ein Fall, für den jene Vermutung keinen 
Sinn hätte. Gemeint ist vielmehr nur der Fall, daß der Verpfänder usw. unmittelbaren 
oder wenigstens einen nicht über dem Besitz des Pfandgläubigers stehenden mittelbaren 
Besitz hat. 
Der gesetzgeberische Grund der Regel zu c ist, daß erst sie dem früher erwähnten Satz 
weine Verpfändung von Fahrnis durch bloßes Besitzkonstitut ist unwirksam“ praktische Be- 
2) Abw. Endemann II, 1 S. 910 ½.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.