Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

# 245. Verlust des Fahrnispfandrechts. § 246. Pfandrecht an Forderungen. 327 
II. Das pfandrecht an Rechten. 
I. Bos Pfandrecht an Forderungen. 
§ 246. 
I. 1. a) Das Pfandrecht an einer Forderung ist, wie der For- 
derungsnießbrauch, eine eigentümliche Mitberechtigung an oder aus jener 
Forderung: ihr Sinn ist, daß der Mitberechtigte befugt ist, die Forderung zu 
verwerten, um sich dadurch für eine zweite ihm allein zustehende gegen einen 
andern Schuldner gerichtete Forderung Befriedigung zu verschaffen (1273, 
1279 ff.). Somit sind bei dem Forderungspfandrecht nebeneinander notwendig 
zwei Forderungen, zwei Gläubiger, zwei Schuldner beteiligt. Im folgenden 
soll die Forderung, die durch das Pfandrecht gesichert werden soll, Ober-, 
die Forderung, an der das Pfandrecht besteht, Unterforderung genannt 
werden; dementsprechend sei der Gläubiger der ersten Forderung (d. h. der 
Pfandgläubiger) Ober-, der Gläubiger der zweiten Forderung (d. h. der 
Pfandschuldner) Untergläubiger, ebenso der Schuldner der ersten For- 
derung Ober-, der Schuldner der zweiten Forderung Unterschuldner 
genannt; meistens werden Oberschuldner und Untergläubiger eine und dieselbe 
Person sein. Die Unterforderung muß veräußerlich sein (1274 II) und eine 
geldwerte Leistung zum Gegenstande haben; ebenso muß die Oberforderung 
wenigstens eventuell auf eine Geldzahlung gerichtet sein, während darauf, ob 
auch sie veräußerlich ist, nichts ankommt; der Geldbetrag, den der Obergläubiger 
durch Verwertung der Unterforderung zwecks Tilgung der Oberforderung bei- 
treiben kann, heiße wie bei den andern Pfandrechten Pfandsumme. 
Beispiele. I. A. ist dem B. 1000 Mk., zahlbar nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 
1912 am 1. Oktober 1912, schuldig, während er von C. am 1. April 1912 1500 Mk. nebst 
Zinsen zu fordern hat; nun verpfändet er dem B. zur Sicherung seiner Schuld seine Forde- 
rung gegen C. Hier ist unfrer Terminologie zufolge die Forderung des B. gegen A. Ober-, 
die des A. gegen C. Unterforderung; B. ist Obergläubiger, A. ist zugleich Oberschuldner 
und Untergläubiger, C. ist Unterschuldner. Die Pfandsumme beträgt, von etwaigen Kosten 
abgesehn, am 1. Oktober 1912 1030 Mk. II. D. verpfändet, um eine Forderung des E. 
gegen Frau D. zu sichern, eine ihm gegen F. zustehende Forderung. Hier sind Unter- 
gläubiger (D.) und Oberschuldner (Frau D.) verschiedene Personen. III. G. verpfändet zur 
Sicherung eines Darlehns, das H. ihm gegeben, eine ihm gegen H. selbst zustehende, auf 
Lieferung von Möbeln gerichtete Vermächtnisforderung. Hier sind Unterschuldner und Ober- 
gläubiger die nämliche Person. 
b) Das Forderungspfandrecht ist ein Recht von derselben Art, wie die 
Forderung, an der es besteht, also obligatorischer Natur (s. oben S. 208b). 
2. Wie das Fahrnis-, so ist auch das Forderungspfandrecht entweder ein 
1) Horn, Rechte als Objekte des Pfandrechts (97); Schefold, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 269. 
2) Ru. 57 S. 368; Ortmann, Arch. f. ziv. Pr. 81 S. 61.
	        
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