328 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
vertragsmäßiges oder ein gesetzliches oder ein Pfändungspfandrecht. Doch soll
im folgenden zunächst nur von den beiden ersten Pfandrechtsarten die Rede
sein, während die dritte erst im Recht der Zwangsvollstreckung zu erörtern
sein wird.
II. 1. a) Eine Forderung kann in derselben Art vertragsmäßig verpfändet
werden, in der sie vertragsmäßig abgetreten werden kann (1274 1 Satz 1),
vorbehaltlich folgender Besonderheiten.
a) Kann die Abtretung der Forderung formlos bewirkt werden, so wird
die Verpfändung erst durch eine Anzeige des Untergläubigers an den Unter-
schuldner gültig (1280). Die Anzeige ist selbst dann erforderlich, wenn die
Verpfändung dem Unterschuldner anderweit bekannt geworden ist.#
6) Kann die Abtretung der Forderung bloß dadurch bewirkt werden, daß
eine über die Forderung ausgestellte Urkunde durch Ubergabe, Besitzkonstitut
usw. dem neuen Gläubiger überwiesen wird, so wird die Verpfändung nur
wirksam, wenn der Obergläubiger an der Urkunde einen zur Begründung des
Fahrnispfandrechts genügenden Besitz erlangt (1274 1 Satz 2); die Überweisung
der Urkunde durch Besitzkonstitut ist also ungenügend (s. oben S. 301 a).
Beispiele. I. 1. A. will eine ihm gegen B. zustehende Forderung, die durch eine Buch-
hypothek an B.s Hause gesichert ist, samt den laufenden Zinsen zur Hälfte dem C. abtreten,
zur andern Hälfte ihm verpfänden. Hier bedarf Abtretung und Verpfändung derselben Form,
nämlich der Eintragung im Grundbuch.“ 2. Derselbe Fall; nur darbt die Forderung der
hypothekarischen Sicherung. Hier wird die Verpfändung erst durch Anzeige an B. wirksam,
während die Abtretung dieser Anzeige nicht bedarf. 3. Derselbe Fall; nur ist die Forde-
rung durch eine Briefhypothek gesichert. Hier kann die Abtretung so bewirkt werden, daß A.
den Brief für den C. in Verwahrung nimmt, während bei der Verpfändung die Übergabe
des Briefs an C. oder an einen Pfandhalter oder die Sicherung des Briefs durch gemein-
samen Verschluß unerläßlich ist. II. Der Arbeiter D. kann seinen Anspruch auf seinen
noch nicht fälligen Lohn nicht gültig verpfänden, da er ihn ja nicht gültig abzutreten vermag
(s. oben Bd. 1 § 114 I, 2 b).
b) Kraft Gesetzes kommt ein Forderungspfandrecht nur selten zustande;
insbesondre ist keine Rede davon, daß etwa ein Wohnungsvermieter an den
Forderungen seines Mieters ein gesetzliches Pfandrecht hätte, es müßte denn
sein, daß diese Forderungen mit dem Eigentum an einer von dem Mieter in
die Wohnung eingebrachten Fahrnissache — etwa einem Inhaberpapier — ver-
bunden sind. Der Hauptfall? eines gesetzlichen Forderungspfandrechts ist, daß
jemand zwecks Sicherheitsleistung Geldstücke oder Wertpapiere hinterlegt und-
diese Gegenstände nach landesgesetzlicher Vorschrist in das Eigentum des.
Fiskus übergehn: hier erwirbt der Hinterleger eine Forderung auf Rückgabe
der hinterlegten Gegenstände gegen den Fiskus, während der Gläubiger,
für den die Sicherheitsleistung geschah, ein Pfandrecht an dieser Forderung
erlangt (233; s. ferner oben S. 321, 2).
3) Vgl. RG. 68 S. 281. 4) Vgl. RG. 60 S. 225.
5) Siehe auch RG. 60 S. 224.