5 246. Verpfändung einer Forderung. 329
2 Die Übertragung eines bestehenden Forderungspfandrechts vom ersten
Ewerber auf einen andern unterliegt denselben Regeln wie die Übertragung
eines Fahrnispfandrechts (1273 II, 1250; s. oben S. 300).
III. 1. a) Die Rechte, die dem Forderungspfandgläubiger kraft seines
Pfandrechts zustehn, unterliegen zum Teil denselben Regeln wie die eines
Fahrnispfandgläubigers (1273 II); insbesondre ist die Höhe der Pfandsumme
und die Zeit ihrer Fälligkeit beim Forderungepfandrecht ebenso bestimmt wie
leim Fahrnispfandrecht (s. oben S. 307, 2a; 308c); der Unterschuldner kann
dem Obergläubiger außer den in seiner eignen Person begründeten Einwen-
uungen auch die Einwendungen des Oberschuldners entgegensetzen, ausgenommen
jue drei, die auch dem Fahrnispfandschuldner versagt sind (s. oben S. 2981);
#er Obergläubiger muß die Zahlung der Pfandsumme nicht bloß von dem
Oberschuldner, sondern auch von dem mit diesem nicht identischen Unter-
Püubiger annehmen (s. oben S. 309, 5 a) usw. Daneben gelten aber für das
Forderungspfandrecht auch eine Reihe wichtiger Sonderregeln.
a) Der regelmäßige Weg zur Beitreibung der Pfandsumme aus der Unter-
sorderung ist nicht, wie es den Normen des Fahrnispfandrechts entsprechen
würde, der, daß der Obergläubiger die Unterforderung durch Pfandverkauf ver-
stigert, sondern der, daß die Forderung beim Unterschuldner eingezogen wird.
an) Die Einziehung der Unterforderung steht sowohl dem Unter= wie dem
Obergläubiger zu; ein jeder von ihnen kann also den Unterschuldner für sich
allin mahnen, gegen ihn klagen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben.
Doch ist dabei, falls nicht zwischen den Parteien ein andres vereinbart ist
(1284), folgende wichtige Unterscheidung zu machen: vor Fälligkeit der Pfand-
#umne darf der Unterschuldner nur an Ober= und Untergläubiger gemeinsam,
nach Eintritt der Fälligkeit darf er an den Obergläubiger allein leisten;
dem entspricht es, daß, solange die Pfandsumme noch nicht fällig ist, die
Mahnung, die Klage, die Zwangsvollstreckung sowohl des Ober= wie des
Untergläubigers nur auf eine Leistung an die gemeinschaftliche Adresse beider
Elönbiger oder statt dessen auf eine Hinterlegung des Leistungsgegenstandes
fü beide oder, wenn der Gegenstand sich zur Hinterlegung nicht eignet, auf
seine Ablieferung an einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter gerichtet werden
darf; dagegen geht, sobald die Pfandsumme wenigstens zu einem Teil fällig
geworden, die Mahnung, Klage und Zwangsvollstreckung jedes Gläubigers auf
Leistung an den Obergläubiger allein (s. 1281, 1282 1 Satz 1). Diese Unter-
scheidung wird aber wieder abgeschwächt, wenn die Unterforderung auf eine
Geldzahlung gerichtet ist: der Satz, daß bei Fälligkeit der Pfandsumme der
Unterschuldner an den Obergläubiger allein leisten darf und muß, gilt hier
naͤmlich nur so weit, als der Betrag der Unterforderung die fällige Pfandsumme
nicht übersteigt (1262 Satz 2).
——— I. A. hat eine ihm gegen B. zustehende Forderung dem C. verpfändet; die
cderung des C. geht gerade wie die Unterforderung A.s auf 10000 Mk.; doch ist