Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 246. Verpfändung einer Forderung. 329 
2 Die Übertragung eines bestehenden Forderungspfandrechts vom ersten 
Ewerber auf einen andern unterliegt denselben Regeln wie die Übertragung 
eines Fahrnispfandrechts (1273 II, 1250; s. oben S. 300). 
III. 1. a) Die Rechte, die dem Forderungspfandgläubiger kraft seines 
Pfandrechts zustehn, unterliegen zum Teil denselben Regeln wie die eines 
Fahrnispfandgläubigers (1273 II); insbesondre ist die Höhe der Pfandsumme 
und die Zeit ihrer Fälligkeit beim Forderungepfandrecht ebenso bestimmt wie 
leim Fahrnispfandrecht (s. oben S. 307, 2a; 308c); der Unterschuldner kann 
dem Obergläubiger außer den in seiner eignen Person begründeten Einwen- 
uungen auch die Einwendungen des Oberschuldners entgegensetzen, ausgenommen 
jue drei, die auch dem Fahrnispfandschuldner versagt sind (s. oben S. 2981); 
#er Obergläubiger muß die Zahlung der Pfandsumme nicht bloß von dem 
Oberschuldner, sondern auch von dem mit diesem nicht identischen Unter- 
Püubiger annehmen (s. oben S. 309, 5 a) usw. Daneben gelten aber für das 
Forderungspfandrecht auch eine Reihe wichtiger Sonderregeln. 
a) Der regelmäßige Weg zur Beitreibung der Pfandsumme aus der Unter- 
sorderung ist nicht, wie es den Normen des Fahrnispfandrechts entsprechen 
würde, der, daß der Obergläubiger die Unterforderung durch Pfandverkauf ver- 
stigert, sondern der, daß die Forderung beim Unterschuldner eingezogen wird. 
an) Die Einziehung der Unterforderung steht sowohl dem Unter= wie dem 
Obergläubiger zu; ein jeder von ihnen kann also den Unterschuldner für sich 
allin mahnen, gegen ihn klagen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben. 
Doch ist dabei, falls nicht zwischen den Parteien ein andres vereinbart ist 
(1284), folgende wichtige Unterscheidung zu machen: vor Fälligkeit der Pfand- 
#umne darf der Unterschuldner nur an Ober= und Untergläubiger gemeinsam, 
nach Eintritt der Fälligkeit darf er an den Obergläubiger allein leisten; 
dem entspricht es, daß, solange die Pfandsumme noch nicht fällig ist, die 
Mahnung, die Klage, die Zwangsvollstreckung sowohl des Ober= wie des 
Untergläubigers nur auf eine Leistung an die gemeinschaftliche Adresse beider 
Elönbiger oder statt dessen auf eine Hinterlegung des Leistungsgegenstandes 
fü beide oder, wenn der Gegenstand sich zur Hinterlegung nicht eignet, auf 
seine Ablieferung an einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter gerichtet werden 
darf; dagegen geht, sobald die Pfandsumme wenigstens zu einem Teil fällig 
geworden, die Mahnung, Klage und Zwangsvollstreckung jedes Gläubigers auf 
Leistung an den Obergläubiger allein (s. 1281, 1282 1 Satz 1). Diese Unter- 
scheidung wird aber wieder abgeschwächt, wenn die Unterforderung auf eine 
Geldzahlung gerichtet ist: der Satz, daß bei Fälligkeit der Pfandsumme der 
Unterschuldner an den Obergläubiger allein leisten darf und muß, gilt hier 
naͤmlich nur so weit, als der Betrag der Unterforderung die fällige Pfandsumme 
nicht übersteigt (1262 Satz 2). 
——— I. A. hat eine ihm gegen B. zustehende Forderung dem C. verpfändet; die 
cderung des C. geht gerade wie die Unterforderung A.s auf 10000 Mk.; doch ist
	        
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