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Abschnitt XIII.
Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum
fünf- oder sechsjährigen Dienste.
§ 84.
Meldeschein.
1. Wer freiwillig zu zwei-, drei= oder vierjährigem aktiven Dienste (§ 12,2) in das
Heer oder in die Marine oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in
letztere eintreten will (§ 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppen-
(Marine-theile bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts
nachzusuchen.
Der Civilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Ge-
suchsteller zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört, und
darf zutreffenden Falles die Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritte nur für die
Marine ertheilen (§ 24, 2).
2. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung
Mer eines Meldescheins nach Muster 15.
W Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen:
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes,
Ent“ b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich
Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft ge-
führt hat.
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Melde-
schein auch dann ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters
oder Vormundes eine obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der
Hülfe des Militärpflichtigen entbehren kann.
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten
Ausnahmefällen mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen
werden. Letzterer bleibt es überlassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk
auf dem Meldeschein anzuordnen.
3. Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb
der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß
— sofern er schon militärpflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungs-
geschäfts und, sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur
Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei denn, daß diese selbst auf