332 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
daß die Oberforderung des C., was Kapital, Zinssatz und Zinstermin angehe, mit seiner
eignen Unterforderung genau übereinstimme. Hier kann C. an jedem Zinstermin verlangen,
daß B. die Zinsen unmittelbar an ihn bezahle; er muß sich aber jedesmal den Einwand
gefallen lassen, daß B. am Tage vorher die Zinsen bereits an A. entrichtet habe. Doch
kann C. dies dadurch verhindern, daß er dem B. ein für allemal die Zinszahlung an A.
brieflich untersagt.
6) Außer durch Einziehung kann der Obergläubiger die Unterforderung
zwecks Beitreibung der Pfandsumme noch in andrer Art verwerten.
aa) Erstens kann er, wenn er für die Oberforderung einen vollstreckbaren
Titel erlangt hat, in die Unterforderung die Zwangsvollstreckung betreiben
(1277, 1282 1.).
896) Zweitens kann er, soweit die Oberforderung fällig und sowohl die
Ober= wie die Unterforderung auf Geld gerichtet ist, von dem Untergläubiger
fordern, daß dieser ihm die Unterforderung bis zur Höhe der fälligen Pfand-
summe an Zahlungsstatt abtritt (1282 1 Satz 3).
#)0) Drittens kann er auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unter-
gläubiger oder auf Grund einer besondern gerichtlichen Ermächtigung 7 die Unter-
forderung auch in jeder andern Art, insbesondre durch Versteigerung oder
freihändigen Verkauf verwerten; die Vereinbarung mit dem Untergläubiger ist
grundsätzlich erst statthaft, wenn die Pfandsumme wenigstens teilweise fällig ist
(s. 1273 II, 1277; s. oben S. 320 h).
Beispiel. Eine Versteigerung der Unterforderung kraft Ermächtigung des Gerichts
wird namentlich dann geboten sein, wenn ihre Fälligkeit noch weit hinausgeschoben und die
Sicherheit des Unterschuldners zweifelhaft ist. Die Ermächtigung wird, da R. FG. 166 unsern
Fall nicht erwähnt, nur durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts zu ermöglichen sein.
b) Ruhn mehrere Pfandrechte auf der nämlichen Unterforderung, so steht
das Einziehungsrecht nur dem ersten Obergläubiger zu (1290). Das nämliche
wird auch für jede andre Verwertung der Unterforderung, ausgenommen die
durch Zwangsvollstreckung, gelten müssen. Doch wird jeder nachstehende Ober-
gläubiger von dem Untergläubiger fordern dürfen, daß er seinerseits die
Forderung für den ersten Obergläubiger und sich gemeinschaftlich oder für den
ersten Obergläubiger allein einzieht; geschieht dies, so erlangt der nachstehende
Obergläubiger ein Pfandrecht an dem, was der Unterschuldner geleistet hat
(. 1286 Satz 1, 1287, 1288).
Beispiel. A. hat seine Forderung gegen B. auf 6000 Mk. zuerst dem C. für 1000,
dann dem D. für 2000 Mk. verpsändet; die Unter= und beide Oberforderungen sind fällig.
Hier ist D. nicht besugt, seine 2000 Mk. unmittelbar von B. einzuziehn, sondern er kann
nur fordern, daß A. von B. die Zahlung von 5000 Mk. an sich und C. gemeinsam verlangt.
Das ist sehr umständlich, aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht wohl anzuzweifeln.
Auch ist dies Verfahren nicht ohne Sinn; denn dem C. ist die Forderung gegen B. in ihrem
vollen Betrage verhaftet; auch ist nicht ausgeschlossen, daß seine Pfandsumme infolge von
Zinsrückständen und Kosten mehr als 1000 Mk. beträgt; so ist es nicht unangemessen, wenn
die von B. zu zahlenden 6000 Mk. nur unter Mitwirkung C.s zur Verteilung kommen.
2. Soweit der Obergläubiger befugt ist, die Unterforderung ohne Mit-
7) Abw. Planck-Greisf, Anm. 2 zu § 1277.