334 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
Zwangsvollstreckung geschehn kann, falls nicht von den Parteien nach Eintritt
der Fälligkeit der Pfandsumme ein andres vereinbart ist (s. 1277);
3. im übrigen dieselben Regeln wie beim Fahrnispfandrecht (1273 I).
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
g 247 a.
I. 1. In ältester Zeit schloß die Bestellung eines Fahrnispfandes die
persönliche Haftung des Pfandschuldners oder eines Dritten aus: ein Gläubiger,
der ein Pfand nahm, war fortab nur noch Pfand= und nicht persönlicher
Gläubiger, konnte sich also bloß an das Pfand halten. Im Lauf des Mittel-
alters begann aber dies alte Recht zu verschwinden: anfangs kraft besondrer
Abrede, später kraft Gewohnheitsrechts galt der Pfandgläubiger für befugt, sich
außer an das Pfand auch an das sonstige Vermögen des Pfandschuldners oder
eines Dritten zu halten. Seit der Rezeption sah man — dem römischen
Recht folgend — die persönliche Forderung des Pfandgläubigers sogar als
dessen Hauptrecht an und faßte das Pfandrecht als ein bloßes Anhangsrecht auf.
2. a) Nach älterem deutschen Recht war das vertragsmäßig bestellte
Fahrnispfand immer Faustpfand.! Seit der Rezeption ließ man aber auch
Fahrnishypotheken zu, bei denen der Schuldner im Alleinbesitz des Pfandes
verblieb. Doch haben die neueren Landesgesetze die Fahrnishypothek fast
überall wieder beseitigt; wo sie noch in Geltung blieb, verlor sie dadurch
ihren Hauptwert, daß die Reichskonkursordnung von 1877 ihr jede Berück-
sichtigung im Konkurse des Schuldners verweigerte.
b) Ansätze zu einem gesetzlichen Pfandrecht fanden sich in älterer Zeit
in der Art, daß namentlich der Vermieter wegen des Mietzinses die auf das
Mietgrundstück gebrachten Sachen des Mieters außergerichtlich pfänden durfte
und dabei eines Vorzugsrechts vor andern Gläubigern genoß. 3 Seit der Re-
zeption wird dies Pfändungsrecht des Vermieters zu einem gesetzlichen Pfand-
recht erhoben; auch treten ihm zahlreiche andre gesetzliche Pfandrechte zur Seite.“
3. In ältester Zeit verfiel das Pfand dem Gläubiger zu Eigentum, wenn
es nicht rechtzeitig eingelöst wurde. Doch kam schon im späteren Mittelalter
der Satz auf, daß der Gläubiger das Pfand nicht selber behalten durfte, sondern
verkaufen mußte. Die Modalitäten des Verkaufs waren aber bis in die neueste
Zeit sehr verschieden bestimmt, je nachdem die Gesetzgebung das Interesse des
Pfandgläubigers oder des Pfandschuldners bevorzugte. Von den jüngeren
1) St.-Lehmann II, 2 S. 305; Hübner S. 432; Gierke, D. PrR. 2 S. 957.
.1a) Hübner S. 429; Gierke, D. PrR. 2 S. 956.
2) Einf Ges. z. Konk Ordn. v. 1877 § 14.
3) St.-Lehmann 3 S. 337; Hübner S. 430, 438. 4) Windscheid-Kipp 1 S. 1036.