Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 247a. Alteres Recht. 335. 
Cesetzen war für den Pfandschuldner das günstigste das preußische Landrecht, 
indem es dem Pfandgläubiger den Pfandverkauf nur kraft eines vollstreckbaren 
Titels gestattete, während das sächsische Gesetzbuch grundsätzlich mit den Regeln 
bes jetzigen Reichsrechts übereinstimmte. 
II. Das Pfandrecht an Rechten war bisher sehr unklar geregelt. Daß bei 
dem Forderungspfandrecht der Pfandgläubiger nach Eintritt der Fälligkeit der- 
Ober= und der Unterforderung letztere selbständig einziehn durfte, wurde nach. 
bisherigem gemeinen, nicht aber nach preußischem Recht angenommen.“ 
Zusatz zu Abschnitt VIII. 
I. Kollisionsnormen f. oben § 13 sowie in dem Zusatz zu Abschnitt I und V 
dieses Buchs. 
II. übergangsvorschriften. 
1. Fahrnispfandrechte, die vor dem 1. Januar 1900 begründet sind, werden nach 
altem, später begründete Fahrnispfandrechte werden nach neuem Recht beurteilt (EG. 184). 
We#r also im Dezember 1899 in Torgau ein Fahrnispfandrecht erworben hat, hat 1904 kein 
Recht zum privaten Pfandverkauf, sondern muß sich, wenn er verkaufen will, zuvor einen 
vollstreckbaren Titel verschaffen. 
2. Analoge Regeln gelten für das Pfandrecht an Rechten (E. 184). 
8. Im übrigen siehe oben § 14. 
5) St.-Lehmann II, 2 S. 312; Hübner S. 434; Gierke, D. PrR. 2 S. 960; Wind- 
scheid-Kipp 1 S. 1076; pr. LR. I, 20 §8 28, 197 ff., sächs. GB. 479ff. 
0 Windscheid-Kipp 1 S. 1089; Dernb., pr. PrR. 1 § 361, 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.