§ 248. Das dingliche Vorkaufsrecht. 339
Klage fordern, freilich nur gegen Herausgabe des Grundstücks (1100), also
nur dann, wenn er im Besitz des Grundstücks ist; zugleich wird die Kaufpreis-
schuld des ersten Käufers und des Vorkäufers gegenüber dem Verkäufer dahin
reguliert, daß, soweit der Kaufpreis noch aussteht, die Schuld des ersten
Käufers, soweit der Kaufpreis vom ersten Käufer bereits berichtigt ist, die
Schuld des Vorkäufers erlischt (1101, 1102).
3. Hypotheken, Dienstbarkeiten u. dgl., die nach Eintritt des Vorkaufsfalls
auf das Vorkaufsgrundstück gelegt werden, sind dem Vorkäufer gegenüber un-
wirksam (s. 1098 II, 883 ID.
IV. Der Verlust des dinglichen Vorkaufsrechts tritt aus denselben Gründen
ein wie der eines Erbbaurechts sowie außerdem in folgenden Fällen:
1. Ein Vorkaufsrecht, das einem individuell bestimmten Berechtigten zu-
gestanden ist, erlischt (s. 1098, 514, 1104)
a) mit dem Tode des Berechtigten, wenn nicht das Gegenteil bestimmt war,
b) wenn der Berechtigte unbekannt ist und im Wege des Aufgebotsver-
fahrens ausgeschlossen wird.
2. Ein Vorkaufsrecht, das gegen einen individuell bestimmten Vorverkäufer
oder dessen Erben gerichtet ist, erlischt (s. 1098),
a) wenn das Grundstück in einer Weise veräußert wird, die den Vorkauf
ausschließt, also etwa schenkungsweise,
b) wenn der Berechtigte in der gesetzlichen Frist von seinem Recht keinen
Gebrauch macht.
V. Im älteren Recht spielte das dingliche Vorkaufsrecht eine weit größere
Rolle als jetzt. Namentlich gab es in Hülle und Fülle gesetzliche Vorkaufs-
rechte (Näherrechte, Retrakte) zugunsten der Verwandten des Verkäufers, seiner
Mitbürger usw. In neuerer Zeit hat man aber diese gesetzlichen Vorkaufs-
rechte meistens abgeschafft“
Zusatz. Über Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften siehe oben 88 13, 14,
den Zusatz zum ersten Abschnitt dieses Buchs sowie die analogen für die Reallasten gelten-
den Regeln im Zusatz hinter § 237.
4) St.-Lehmann II, 1 S. 455; Gierke, D. PrR. 2 S. 766; Hübner S. 383.
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