Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

16 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
I. 1. a) Die Verfügungen sind solange, als sie noch nicht im Grundbuch 
eingetragen sind, sormbedürftig. 
a) Ist die Verfügung, wie regelmäßig, in einem dinglichen Vertrage zu 
treffen (s. oben S. Sa), so stellt das Gesetz den Parteien in liberalster Weise 
die Wahl zwischen vier verschiedenen Formen frei (873 1). 
aa) Entweder werden die Erklärungen beider Vertragsparteien — also 
die Verfügung als solche einerseits, die Annahme der Verfügung durch die 
Gegenpartei andrerseits — gerichtlich oder notariell beurkundet. 
606) Oder die Erklärungen beider Vertragsparteien werden mündlich vor 
dem Grundbuchamt abgegeben. 
7)) Oder die Erklärungen beider Vertragsparteien werden schriftlich 
abgegeben und beide Schriftstücke dem zuständigen Grundbuchamt eingereicht. 
0) Oder nur die Verfügung als solche wird formalisiert, indem der 
Verfügende nach den hierfür geltenden, später noch genauer zu erörternden 
Regeln der Grundbuchordnung (s. unten S. 52, 3) die Eintragung der Verfügung 
im Grundbuch formell bewilligt und diese Eintragungsbewilligung der Gegen- 
partei aushändigt, während die Annahmeerklärung der Gegenpartei formlos 
abgegeben wird. 
Beispiel. A. will an seinem Hause dem B. eine Hypothek bestellen. Hier ist der für 
die Hypothekenbestellung erforderliche dingliche Vertrag formgerecht abgeschlossen, wenn 
erstens A. so, wie die Grundbuchordnung es vorschreibt, also in einer öffentlich beglaubigten 
Urkunde (s. unten S. 52, 3) die Eintragung der Hypothek einseitig bewilligt und diese Urkunde 
dem B. aushändigt und wenn zweitens B. dieser Eintragungsbewilligung formlos zustimmt, 
etwa dadurch, daß er die von A. ausgestellte Urkunde in Kenntnis ihres Inhalts stillschweigend 
entgegennimmt. 
Bei den Formvorschriften zu c ist zweierlei zu beachten. I. Zu §#8 und 7) bedarf 
es der Einhaltung der in der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Formen nicht; die münd- 
lichen Erklärungen zu 5/8 sind also verbindlich, auch wenn das Grundbuchamt sie unrichtig 
oder gar nicht protokolliert hat; ebenso sind die schriftlichen Erklärungen zu 2) verbindlich, 
auch wenn die Unterschrift darunter nicht öffentlich beglaubigt ist 2:; daß dies dem Willen des 
Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus dem Wortlaut von 873 II deutlich; man wird sich dem 
um so lieber fügen, als sich für die hier vorgeschlagene Auslegung des Gesetzes auch sach- 
liche Gründe anführen lassen. II. Zu 00 kann die „Aushändigung“ der Eintragungsbewilli- 
gung auch durch Besitzüberweisung und sog. traditio brevi mann ersetzt werden (s. unten 
§ 199). Dagegen ist ein Besitzkonstitut unzureichend. Nimmt man aber letzteres an, so 
wird man folgerecht sagen müssen: die der Gegenpartei „ausgehändigte“ Eintragungsbe- 
willigung verliere nachträglich ihre Verbindlichkeit, wenn die Gegenpartei sie dem Urheber 
freiwillig zurückgibt. 
Über landesgesetzliche Abweichungen s. EG. 142, württemb. Auss Ges. 33. 
6) Kann die Verfügung ausnahmsweise ohne Vertrag durch einseitigen 
Akt des Verfügenden getroffen werden (s. oben S. 5b), so ist der Formalismus 
etwas einfacher (875).3 An Stelle der Regeln zu a treten nämlich folgende 
Vorschriften: 
2) Fuchs S. 63; Planck-Strecker, Anm. III, 2b zu § 873; abw. Biermann Anm. 
24, e zu § 873; Siber a. a. O. 7 4. 2a) Endemann II, 1 S. 1034. 
3) Cohn bei Gruchot 47 S. 221.
	        
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