8 249. Zwangsvollstreckung. Gläubiger. Schuldner. Vollstreckbbarer Titel. 341
— in die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände die Zwangsvollstreckung
betreiben, und zwar in Grundstücke schlechthin, in andre Gegenstände nur dann,
wenn irgendein Gläubiger in Ansehung des Gegenstandes ein Absonderungs-
recht geltend macht (Konk Ordn. 126, 127).
3. Ist der ursprüngliche Schuldner gestorben, so kann auch sein Erbe
sowie jeder, der das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen darf, die
Zwangsvollstreckung betreiben, jedoch nur in Nachlaßgrundstücke und nur unter
gewissen engumschriebenen Voraussetzungen (RZwes. 175). Die Einzelheiten
sind aber erst im Erbrecht darzustellen.
4. Dagegen gehört nicht in diesen Zusammenhang das Recht der Mit-
eigentümer, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks teilungshalber zu be-
treiben; denn diese Art der Zwangsvollstreckung geschieht nicht wegen einer
Geldforderung (s. unten im Gemeinschaftsrecht).
IV. 1. Die Zwangsvollstreckung wird der Regel nach gegenüber einem
„Schuldner“ betrieben. Betreibt jemand die Zwangsvollstreckung gegen einen
Schuldner, der zugleich Gläubiger eines Dritten ist, derart, daß er zum Gegen-
stande der Zwangsvollstreckung die Forderung seines Schuldners gegen dessen
Schuldner wählt, so wird nur der erste dieser beiden Schuldner im Sinn des
Zwangsvollstreckungsrechts als „Schuldner“ schlechthin bezeichnet, während man
den letzteren Schuldner „Drittschuldner" nennt.
2. Ausnahmsweise kann es bei der Zwangsvollstreckung auch an einem
„Schuldner“ ganz fehlen, dann nämlich, wenn sie in ein herrenloses Grund-
stück betrieben wird: hier ist vom Vollstreckungsgericht ein Vertreter zu bestellen,
a„dem die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und
Verpflichtungen obliegt“ (ZPO. 787).
V. 1. Die Zwangsvollstreckung kann von einem Gläubiger nur betrieben
werden, wenn er sich im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner
(oder den Vertreter des von der Zwangsvollstreckung betroffenen herrenlosen
Grundstücks) befindet, und nur wegen der in dem Titel genannten Geldsumme
zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung (Z8PO. 704 ff.).
2. Nicht im Widerspruch zu dieser Regel steht der Satz, daß bei der
Zwangsvollstreckung in Grundstücke unter gewissen Voraussetzungen neben dem
mit einem vollstreckbaren Titel ausgerüsteten Gläubiger noch andre Gläubiger
Berücksichtigung finden, die eines solchen Titels darben, und ferner, daß dem
mit einem vollstreckbaren Titel ausgerüsteten Gläubiger neben der in seinem
Titel erwähnten Geldsumme und den Kosten der Zwangsvollstreckung unter
gewissen Voraussetzungen noch andre Geldsummen zugewiesen werden, deren
sein Titel nicht gedenkt. Denn es ist ein großer Unterschied, ob die Zwangs-
vollstreckung von einem Gläubiger oder wegen einer Forderung „betrieben“
oder ob ein Gläubiger oder eine Forderung bei einer von einem andern
Gläubiger oder wegen einer andern Forderung betriebenen Zwangsvollstreckung