342 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
nur „mitberücksichtigt"“ wird. Das wird besonders deutlich, wenn der Schuldner
die Geldsumme, wegen deren die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach-
träglich bezahlt; denn alsdann hört die Zwangsvollstreckung sofort auf, und
von einer Berücksichtigung andrer Gläubiger und der Zuweisung andrer Geld-
summen an den betreibenden Gläubiger ist von nun ab keine Rede mehr.
VI. 1. a) Die Zwangsvollstreckung darf nur in Gegenstände betrieben
werden, die dem Schuldner gehören.
a) Der Gläubiger begeht ein Delikt und macht sich also schadensersatz-
pflichtig, wenn er die Zwangsvollstreckung vorsätzlich oder fahrlässig in Gegen-
stände betreibt, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehörens;
fällt ihm kein Verschulden zur Last, so haftet er dem Dritten wenigstens wegen
ungerechtfertigter Bereicherung.
6) Die Vollstreckungsbehörden haben ihre Mitwirkung zu versagen, wenn
sie nach pflichtmäßiger Prüfung annehmen müssen, daß der Gegenstand, dem
die Vollstreckung gilt, dem Schuldner nicht gehört.
) Durch die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner nicht gehörigen
Gegenstand erlangt der Gläubiger kein Pfandrecht. So selbst dann, wenn der
Gegenstand im Grundbuch auf den Namen des Schuldners eingetragen war
oder sich im Besitz des Schuldners befand und der Gläubiger irrtümlich an-
nahm, der Gegenstand gehöre dem Schuldner.
b) Trotz alledem darf man nicht sagen, daß eine Zwangsvollstreckung in
einen dem Schuldner nicht gehörigen Gegenstand nichtig wäre. Vielmehr er-
weist sie sich als rechtswirksam wie folgt.
a#) Hat die Zwangsvollstreckung einmal begonnen, so kann der Dritte, dem
der Gegenstand in Wahrheit gehört, den weiteren Fortgang der Vollstreckung
nur dadurch verhindern, daß er den Gläubiger auf Freigabe des Gegenstandes
verklagt und bei dem Prozeßgericht ein Urteil oder einen Beschluß erwirkt,
worin die Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Aufhebung der er-
folgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird; in dringlichen Fällen kann
ein solcher Beschluß auf Antrag auch vom Vollstreckungsgericht erlassen werden,
jedoch nur bis zum Ablauf einer Frist, binnen deren die Entscheidung des
Prozeßgerichts nachzusuchen ist (ZPO. 771, 769; s. auch ZP. 770, 772
sowie RZwGes. 28).
6) Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung an einen
Dritten veräußert, so erlangt der Erwerber das Eigentum, selbst wenn ihm
bekannt war, daß das Grundstück dem Schuldner nicht gehöre (RZw Ges. 90).
Dagegen erlangt bei Fahrnissachen der Erwerber nur dann Eigentum, wenn
er sich in gutem Glauben befand (s. 932, 935 11).
2) Siehe R. 60 S. 71.
3) RG. 61 S. 430.