g 260. Zwangsverst. v. Grundstücken. Versteigerungs- u. Zuschlagstermin. 347
eigne Pfandrecht des Bietenden mindestens teilweise decken (RZwGes. 67 II Satz 1); demnach
kann sich z. B. ein zweiter Hypothekengläubiger, dessen Pfandrecht in Höhe von 10000 Mk.
andern Ansprüchen in Höhe von 20000 Mk. nachsteht, auf die Regel nicht berufen, wenn
er 1000 oder 19000, wohl aber wenn er 21000 oder eine ganze Million bietet.
9) Bietet der Schuldner oder, wenn dieser nach der Beschlagnahme das Grundstück
veräußert hat, der Erwerber, so muß er auf Verlangen des Antragstellers Sicherheit in der
vollen Höhe der aus seinem Gebot auf den Antragsteller entfallenden Barzahlung leisten,
auch wenn dabei der Satz von 10 %% des Bargebots weit überschritten wird; hat der Schuldner
oder spätere Erwerber ein Pfandrecht am Grundstück, so hat er auf das zu c genannte
Privileg der andern Pfandgläubiger keinen Anspruch (RZwes. 68 III, 67 II Satz 2).
e) Jedes Gebot erlischt, wenn es widerspruchslos zurückgewiesen oder wenn ein Über-
gebot widerspruchslos zugelassen oder wenn der Termin aufgehoben oder wenn ihm, obschon
es Meistgebot geblieben, der Zuschlag verweigert wird (RZwes. 72, 86).
s) Der Termin wird geschlossen, wenn nach Ablauf von mindestens einer Stunde seit
der Aufforderung zum Bieten keine Gebote mehr abgegeben werden (s. RZwGes. 73).
2. Auf den Versteigerungstermin folgt der Zuschlagstermin, in dem
die Versteigerungsbehörde den Beschluß über die Erteilung oder Verweigerung
des Zuschlages verkündet (s. RZw Ges. 87, 88, 74).
a) Der Zuschlag darf nur dem erteilt werden, der das höchste zugelassene
Gebot („Meistgebot“) abgegeben hat (RZwes. 81 1); denn die Mindergebote
sind ja durch die Zulassung eines höheren Gebots unverbindlich geworden.
Doch kann der Meistbietende sein Recht auf den Zuschlag einem Dritten übertragen;
alsdann haften für das Meistgebot er und der Dritte als Gesamtschuldner (RZwes. 81).
Der Zuschlag darf nicht bloß, sondern er muß dem Meistbietenden erteilt werden, es
sei denn, daß ein besondrer Grund die Versagung rechtfertigt (RZw Ges. 81 I, 83—85).
b) Wird der Zuschlag erteilt, so erwirbt damit, wie schon früher erwähnt,
der Ersteher das Eigentum des versteigerten Grundstücks und aller Neben-
gegenstände, auf die die Versteigerung sich mit erstreckte, sofort (RZwGes. 90).5
Ingleichen gebühren ihm von diesem Augenblick ab die Nutzungen des Grund-
stücks; dafür geht aber auch die Gefahr des Grundstücks sofort auf ihn über;
außerdem muß er von nun ab die Lasten des Grundstücks tragen, soweit sie
nicht durch die Zwangsversteigerung erlöschen, und muß sein „Bargebot"“
(unten zu 3) verzinsen (RZwes. 90, 56 Satz 1, 2, 49 II, 60 Satz 2).
Auch die Beschlagnahme des Grundstücks erlischt mit dem Zuschlage. — Den Besitz des
Grundstücks erlangt der Ersteher durch den Zuschlag nicht; wohl aber kann er sich den Besitz
durch sofortige Zwangsvollstreckung verschaffen (RZwes. 93 I). — Wird der Zuschlag im
Beschwerdewege zurückgenommen, so werden seine Wirkungen nach rückwärts hin aufgehoben
(Ramw Ges. 90 1, 91 0.
e) Ein Anspruch auf Gewährleistung kommt dem Ersteher nicht zu
(RZwes. 56 Satz 3).
d) Außer seinem Gebot muß der Ersteher noch die Kosten des Zuschlages tragen,
während die übrigen Kosten in seinem Gebot einbegriffen sind (RZw Ges. 58, 109 .
e) Erfolgt ein Zuschlag nicht, weil ein zulässiges Gebot nicht abgegeben wurde, so wird
auf Antrag ein neuer Versteigerungstermin anberaumt; verläuft auch dieser ergebnislos, so
wird das Verfahren geschlossen (Rawes. 77, 31, 86).
6) Siehe R. 57 S. 200, 70 S. 399.