8 176. Grundbuchrecht. Form der Verfügungen über Buchrechte. 17
ga) Die Formalisierung beschränkt sich stets auf die Verfügung als
solche, da ja eine Annahmeerklärung irgendeiner Gegenpartei gar nicht in
Frage kommt.
60 Der Verfügende hat für die Formalisierung seiner Verfügungserklärung
nur die Wahl zwischen den drei letzten zu a genannten Formen; eine gericht-
liche oder notarielle Beurkundung der Verfügung (a ga) genügt also nicht.
Soll die vierte der zu a genannten Formen beobachtet werden, so
gilt als Gegenpartei, der die Eintragungsbewilligung des Verfügenden auszu-
händigen ist, derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung erfolgt.
b) Sind die Formvorschriften zu a nicht erfüllt, so ist weder der Ver-
sügende noch bei vertragsmäßig getroffenen Verfügungen der Gegner an seine
Erklärung gebunden: jener kann die Verfügung, dieser die Annahme beliebig
widerrufen (873 II, 875). Der Widerruf kann formlos geschehn und ist an
die andre Partei oder an das Grundbuchamt zu richten.
T) Dagegen ist, wenn die Formvorschriften zu a erfüllt sind, die Ver-
sügung nur mit Zustimmung des Gegners, bei vertragsmäßig getroffenen Ver-
fügungen die Annahmeerklärung 3½ nur mit Zustimmung des Verfügenden wider-
ruflich; der einseitige Widerruf einer Partei würde also fortab nicht etwa bloß eine
Verletzung obligatorischer Verpflichtungen dieser Partei enthalten, sondern wäre
schlechthin ungültig. Insofern kann man also sagen, daß die Bindung der Parteien an
die Verfügung nunmehr eine dingliche ist. Doch ist sie eine äußerst schwache. 525 Denn
sie nimmt dem Verfügenden zwar die Macht, die Verfügung unmittelbar rück-
gängig zu machen, beläßt ihm aber die Macht, neue Verfügungen zu treffen,
die jener alten Verfügung widersprechen und sie mittelbar entkräften;" so
selbst dann, wenn zur Zeit der Vornahme der neuen Verfügung der durch sie
begünstigte Dritte gewußt hat, daß die neue Verfügung einer formgerechten älteren
Verfügung widersprach.“
Beispiele. I. 1. Der Hauseigentümer A. hat am 1. Mai dem B. unter dessen münd-
licher Zustimmung schenkungsweise in einer einseitigen notariellen Urkunde eine Dienstbarkeit
an seinem Hause bestellt und diese Urkunde am 5. Mai dem Grundbuchamt mit dem Antrage
eingereicht, die Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen; am 8. Mai erfolgt die Eintragung:
inzwischen hat aber A. am 6. Mai dem B. mündlich angezeigt, daß er die Bestellung
widerrufe; die nämliche Anzeige hat er am 7. Mai auch an das Grundbuchamt gerichtet;
sie ist aber dort erst am 9. Mai eingegangen. Hier ist die Dienstbarkeit trotz der Ein-
tragung nicht zustande gekommen; denn A. hat ja die Bestellung noch vor der Eintragung
widerrufen und war dazu wohl befugt, weil der Bestellungsvertrag keiner der von dem Ge-
setz vorgeschriebenen Formen genügt. 2. Derselbe Fall; nur stand unter der beim Grund-
buchamt eingereichten notariellen Urkunde der private Bleistiftvermerk des B., daß er die Be-
stellung annehme. Hier ist die Dienstbarkeit trotz des Widerrufs zustande gekommen; denn der
Bestellungsvertrag genügt nunmehr der gesetzlichen Formvorschrift zu a#): A. war demnach zum
Widerruf nicht befugt. II. Derselbe Fall; nur hat A. am 4. Mai das Haus dem C. aufgelassen,
und C. ist noch am nämlichen Tage als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hier
Ba) Siber, Buchrechtsgeschäft S. 43½. Bgl. Eceius bei Gruchot 47 S. 56.
3b) Abw. Fuchs S. 65. 4) R. 55 S. 342, 66 S. 285. 5) RG. 73 S. 53.
Cosack, Bärgerl. Necht. S. Aufl. II. 2