352 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Barzahlung befriedigt; im übrigen erlöschen sie, ohne daß ihnen eine Befrie-
digung aus dem Grundstück zuteil wird (RZwes. 49 I, 52 1 Satz 2, 91 I,
109 II). Davon, daß ein Gebot zurückgewiesen werden könnte, weil es einen
Anspruch der zweiten Gruppe nicht deckte, oder davon, daß ein durch das Ge-
bot tatsächlich gedeckter Anspruch der zweiten Gruppe unverändert auf dem
Grundstück liegen bliebe, ist keine Rede.
Ist ein Recht, das bei der Feststellung des geringsten Gebots hätte berücksichtigt werden
sollen, sälschlich nicht berücksichtigt worden, so hat es bei der Regel sein Bewenden, daß das
Recht durch die Erteilung des Zuschlages erlischt und also im Range hinter alle Rechte zurück-
tritt, die auch nach der Erteilung des Zuschlages kraft Gesetzes auf dem Grundstück liegen bleiben.
Dagegen behält das Recht seinen Rang insoweit, als der Berechtigte aus dem Bargebot des
Erstehers Deckung beanspruchen kann. 11 — Beispiel. Das geringste Gebot ist auf 20000 Mk.
festgesetzt, wobei an Kosten, Steuern usw. 1000 sowie für eine Hypothek des A. an Kapital
17500, an Zinsen 1500 Mk. berücksichtigt worden sind; der Zuschlag erfolgt für ein Gebot
von 22000 Mk.; aus dem Gebot zu decken sind außer den genannten Beträgen ein Anspruch
des B. aus einer Hypothek an Kapital 10 000 Mk., an Zinsen 800 Mk.; diese Hypothek
geht der des A. vor, ist aber aus Versehn bei der Bemessung des geringsten Gebots unbe-
rücksichtigt geblieben. Hier bleibt A.3 Hypothek auf dem Grundstück liegen, während B.
Hypothek, obschon der des A. im Range vorgehend, erlischt. Das Bargebot beträgt also
4500 Mk.; aus diesem sind zu berichtigen zunächst die Kosten und Steuern mit 1000, sodann
aber (da an dieser Stelle, gegenüber dem Bargebot des Erstehers, der Vorrang der Hypothek
des B. vor der des A. in Kraft geblieben ist) die Zinsen B.##mit 800, ein Teil von B.#
Kapital mit 2700 Mk. Es fällt also aus: A. mit 1500 Mk. Zinsen, B. mit 7300 Mk.
Kapital.
2. a) Den Ansprüchen der zweiten Gruppe droht also in der Versteigerung
die Gefahr des „Ausfalls“, weil sie durch den Zuschlag an den Ersteher in
jedem Fall erlöschen, mögen sie durch das vom Ersteher gemachte Gebot be-
friedigt werden oder nicht. Dagegen brauchen sich die Ansprüche der ersten
Gruppe um einen Ausfall nicht zu sorgen: ein Gebot, das ihnen nicht volle
Deckung bringt, wird zurückgewiesen.
b) Den Ansprüchen der zweiten Gruppe droht ferner, auch soweit sie nicht
geradezu ausfallen, die Gefahr einer vorzeitigen Befriedigung, weil sie durch
sofortige Barzahlung abgefunden werden. Dagegen kann einem Recht der
ersten Gruppe eine derartige Ablösung nicht aufgedrängt werden.
3. Hiernach ist das Ergebnis einer Versteigerung sehr verschieden, je nach-
dem ein Gläubiger, dessen Ansprüche allen andern privatrechtlichen Grund-
stückslasten vorgehn, oder ein nachstehender Gläubiger das Verfahren beantragt
hat. Ersterenfalls ist das geringste Gebot sehr niedrig, da es nur die Kosten
und gewisse öffentliche Grundstückslasten zu decken braucht; letzterenfalls ist das
geringste Gebot vielleicht so hoch, daß sich kein Bieter findet, der es abzugeben
Lust hätte. Ersterenfalls erlangt der Ersteher das Grundstück frei von allen
privatrechtlichen Lasten, letzterenfalls muß er eine Reihe von Hypotheken, Dienst-
barkeiten, Reallasten u. dgl. mitübernehmen.
11) RG. 59 S. 266.