§ 250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Unangemeldete, bestrittene, befristete Ansprüche. 355.
wenn A.# Hypothek als simuliert bestritten ist, 10000 Mk. auf A.s Kapitalforderung abge-
zogen und 400 Mk. auf A.s Zinsen hinterlegt, während der Rest an B. und C. bezahlt
wird, so daß C. an seinem Kapital einen Ausfall von 20000 Mk. erleidet. Zugleich be-
stimmt der Teilungsplan, daß, wenn A.s Hypothek wirklich als simuliert bewiesen wird, der
Ersteher 10000 Mk. an C. nachzuzahlen hat und daß auch die für A.8 Zinsen hinterlegten
400 Mk. an C. fallen.
Rechtzeitig glaubhaft gemacht sind Ansprüche nur, wenn sie bis zum Beginn der Ver-
steigerung glaubhaft gemacht werden (s. RZwes. 37 Nr. 4, 45, 66, 110).
3. Befristete Ansprüche behalten, insoweit sie auf dem Grundstück
liegen bleiben, ihre Befristung wie bisher (s. aber RZwes. 54).14 Insoweit
sie aus dem Bargebot zu decken sind, werden sie alsbald fällig, wie die An-
sprüche der Konkursgläubiger mit der Konkurseröffnung; waren sie unver-
zinslich, so sind sie um den Zwischenzins zu kürzen (s. RZw Ges. 1119.
4. Bedingte Ansprüche werden, soweit sie auf dem Grundstück liegen
bleiben, wie unbedingte bestrittene Ansprüche behandelt (RZwes. 48, 50
Nr. 1, 125). Ein gleiches gilt auch für solche Ansprüche, die aus dem Bar-
gebot zu decken sind, sofern die Bedingung eine aufschiebende ist: der auf die
Ansprüche entfallende Betrag wird also hinterlegt; war die Bedingung eine
auflösende, so wird der Betrag dem bedingt Berechtigten bar ausgezahlt und
nur im Teilungsplan vermerkt, an wen der Betrag bei Eintritt der Bedingung
herauszuzahlen ist (RZwes. 119, 120).16
5. Ansprüche, die durch Widerspruch oder Vormerkung gesichert
sind 16, stehn, insoweit sie auf dem Grundstück liegen bleiben, den endgültig
eingetragenen Ansprüchen gleich, brauchen also nur dann angemeldet oder glaub-
haft gemacht zu werden, wenn dies auch bei endgültig eingetragenen Ansprüchen
nötig wäre (RZwGes. 48). Uber ihre Behandlung in dem Fall, daß sie aus
dem Bargebot des Erstehers zu decken sind, schweigt das Gesetz; es ist anzu-
nehmen, daß sie wie aufschiebend bedingte Rechte zu behandeln sind. 1½
6. Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung gehn, sind durchweg
in Geld abzuschätzen; zu diesem Zweck bedürfen sie unter allen Umständen
einer ihren Geldwert betreffenden Anmeldung, auch wenn sie im Grundbuch
eingetragen sind, und müssen, wenn einer der Antragsteller ihnen widerspricht,
rechtzeitig glaubhaft gemacht werden (s. RZwGes. 45 II, 46). Und zwar ist
bei Rechten, die auf dem Grundstück liegen bleiben, ihr kapitalisierter Geld-
wert maßgebend; dieser Wert wird zweifach angesetzt, erstlich positiv bei der
Berechnung des geringsten Gebots, zweitens negativ bei der Berechnung des
Bargebots: dort wird er zugezählt 165, hier wird er abgezogen. Bei den An-
sprüchen, die aus dem Bargebot zu befriedigen sind, ist der Schätzungswert
14) RG. 71 S. 410.
15) Lafreng bei Gruchot 46 S. 335.
16) Lippmann, Jahrb. f. Dogm. 54 S. 139.
16 a) Jäckel-Güthe Anm. 2 zu § 120. Abw. Rechtsprechung 11 S. 120.
160) Siehe aber oben S. 351 10.
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