§250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Ansprüche, d. nicht auf Geld gehn. Schuldübernahme. 357
persönlich, so übernimmt der Ersteher in Höhe der Hypothek auch die perfön-
liche Schuld; die Regeln von der Schuldübernahme, die bei einer freiwilligen
Grundstücksveräußerung gelten, kommen analog zur Anwendung: der Ersteher
wird demgemäß dem Gläubiger persönlich haftbar, wenn der Schuldner dem
Gläubiger die Schuldübernahme angezeigt und der Gläubiger sie genehmigt
oder die sechsmonatige Widerspruchsfrift versäumt hat (RZZw Ges. 53 H.
8. Ruht eine Hypothek oder eine Grundschuld als Gesamtpfandrecht
außer auf dem versteigerten noch auf einem andern Grundstück, so wird auf
dies andre Grundstück keine Rücksicht genommen, sondern das Gesamtpfandrecht
sowohl bei der Berechnung des geringsten Gebots wie bei der Berechnung des
Bargebots voll in Ansatz gebracht. 5
Dabei sind aber zwei Fälle zu unterscheiden.
a) Erster Fall: das Gesamtpfandrecht liegt innerhalb des geringsten Gebots. Hier
bleibt es auf dem versteigerten Grundstück unverändert liegen und belastet demgemäß den
Ersteher; es ist also durchaus gerechtfertigt, daß dieser das Pfandkapital nach der Regel zu
V 16 nicht bar zu bezahlen braucht, sondern von seinem Meistgebot in Abzug bringen
darf; daß das Pfandrecht nach wie vor auch die andern vom Ersteher nicht miterworbenen.
Grundstücke belastet, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. Dagegen tritt eine Anderung
der Rechtslage ein, wenn die Haftung des versteigerten Grundstücks gemäß einer der für das
Gesamtpfandrecht geltenden Sonderregeln nachträglich aufgehoben wird; denn nunmehr wird
der Ersteher von der Belastung seines Grundstücks befreit, ohne ein Opfer dafür gebracht
zu haben oder die Gunst anderweit zu verdienen. Demnach erscheint es jetzt nicht mehr als.
gerechtfertigt, daß er das Pfandkapital nicht bar bezahlen muß, sondern von seinem Gebot in
Abzug bringen darf. Vielmehr muß er die von dem Meistgebot abgezogene Summe jetzt
bar einzahlen, und der Teilungsplan muß vorsorglich bestimmen, an wen die Nachzahlung
zu erfolgen hat (RZwoes. 50 II Nr. 2, 123). — Beispiel (bei dem von Kosten, Zinsen,
Steuern usw. abgesehn wird): A. hat auf den dem B. gehörigen Gütern m und n an erster
Stelle ein Gesamtpfandrecht von 10 000 Mk.; auf m ruht außerdem eine zweite Hypothek
des C. von 8000 Mk.; m wird auf C.8 Antrag versteigert; das geringste Gebot beträgt
10000, das Meistgebot des Erstehers D. beträgt 12000 Mk.; nachträglich wird auch n
auf Antrag A.8 für 50 000 Mk. versteigert. Hier kann D. von seinem Gebot mit Rücksicht
auf die Hypothek A.sS 10000 Mk. abziehn und braucht also nur 2000 Mk. an C. bar zu
bezahlen; außerdem ist ihm aber im Teilungsplan die Pflicht aufzuerlegen, für den Fall,
daß das Pfandrecht A.s gemäß den für das Gesamtpfandrecht geltenden Sonderregeln später
untergehn sollte, die abgezogenen 10 000 Mk. nachträglich bar zu erlegen, und zwar 6000 Mk.
an C. und 4000 Mk. an B.; nachdem auch n in der geschilderten Art zur Versteigerung
gekommen und damit A.s Hypothek auch auf m erloschen ist (1181 II), ist diese bedingte
Pflicht D.S unbedingt geworden.
b) Zweiter Fall: das Gesamtpfandrecht liegt jenseits des geringsten Gebots. Hier
wird der Ersteher zur sofortigen Barzahlung des Pfandkapitals verpflichtet; von einer be-
dingten Pflicht zu irgendeiner Nachzahlung ist hier also nicht die Rede.
9. a) Miet= und Pachtrechte, die auf dem Grundstück ruhn, werden,
wenn das Grundstück dem Mieter oder Pächter überlassen ist, durch die Ver-
steigerung nicht berührt; der Ersteher tritt vielmehr in das Miet= oder Pacht-
verhältnis gerade so ein, wie wenn er das Grundstück freihändig erworben
hätte; doch braucht er das Miet= oder Pachtverhältnis nicht während der
18) Hartmann, Grundstücksgesamthypotheken in der Zwangsversteigerung (03); Lersch
bei Gruchot 51 S. 338.