Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Miete. Nichtbezahlung des Bargebots. 359 
Empfangsberechtigten zustehenden Anspruchs, also, wenn es sich um Ansprüche 
der ersten bis dritten, fünften oder siebenten Klasse handelt, den Vorrang vor 
einem älteren eingetragenen Recht (s. RZwGes. 118, 128, 129).21 
2. a) Jeder Empfangsberechtigte kann wegen seines Anspruchs sofort die 
Zwangsvollstreckung betreiben, und zwar kraft der ihm überwiesenen Forderung 
in das gesamte Vermögen des Erstehers, kraft der ihm bestellten Sicherungs- 
hypothek in das versteigerte Grundstück, mag der Ersteher es auch inzwischen 
einem Dritten übereignet haben (s. RZwes. 132, 133). 
b) Hiernach kann es sofort zu einer neuen Zwangsversteigerung des Grund- 
stücks kommen, der sog. Resubhastation. Und zwar gilt diese nicht als 
Fortsetzung der alten, sondern als eine neue Zwangsversteigerung mit neuen 
Antragstellern, neuem Schuldner, neuer Beschlagnahme. Auch die Empfangs- 
berechtigten sind nicht die nämlichen: insbesondre scheidet aus, wer mit seinen 
Ansprüchen in der alten Versteigerung ausgefallen ist (s. RZwes. 128 IV, 133). 
3. a) Die Überweisung der Forderung gegen den Ersteher wirkt als Angabe an 
Zohlungs Statt und tilgt die Ansprüche der Empfangsberechtigten wie eine Barzahlung 
aus dem Grundstück; die Folge ist, daß, wenn der Empfangsberechtigte ein Hypotheken- 
gläubiger ist, seine Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner erlischt: an die 
Stelle seiner alten Hypothek ist eben die neue Sicherungshypothek, an die Stelle seiner bis- 
herigen Forderung gegen den alten persönlichen Schuldner ist die Forderung gegen den 
Ersteher getreten (RZwes. 118 II Satz 1). Doch können die Hypothekengläubiger diese miß- 
liche Folge dadurch abwenden, daß sie binnen drei Monaten auf die Forderung gegen den 
Ersteher und die Sicherungshypothek durch eine an die Adresse der Versteigerungsbehörde 
abzugebende Erklärung verzichten oder daß sie binnen der gleichen Frist eine erneute Zwangs- 
versteigerung des Grundstücks beantragen; tun sie eins von beiden, so gelten sie als nicht 
befriedigt: ihre Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner lebt also wieder auf 
(RZwoes. 118 1II Satz 2). Verzichtet der Berechtigte auf die Forderung gegen den Ersteher, 
so wird der Ersteher nicht befreit; die Forderung geht vielmehr auf den Nächstberechtigten 
über (RZw Ges. 118 II Satz 4). 
b) Die Regeln zu a gelten auch dann, wenn es sich um die Befriedigung eines Ge- 
samtpfandgläubigers handelt und die Versteigerung nur eines der dem Gesamtpfandrecht 
untenvorsenen Grundstücke betroffen hat. Dem Gesamtpfandgläubiger ist mithin, wenn die 
Barzahlung ausbleibt, die Forderung gegen den Ersteher zu überweisen; damit gilt er als 
aus dem Grundstück befriedigt; die übrigen Grundstücke werden also pfandfrei. Die Pfand- 
haftung der übrigen Grundstücke lebt aber wieder auf, wenn der Gesamtpfandgläubiger 
binnen dreier Monate auf die Forderung gegen den Ersteher verzichtet oder die nochmalige 
Zwangsversteigerung des eben versteigerten Grundstücks beantragt. Tut er das letztere, so 
bleibt sein Gesamtpfandrecht als solches bestehn: denn die neubegründete Sicherungshypothek 
auf dem eben versteigerten Grundstücke und das wieder aufgelebte Pfandrecht auf den übrigen 
Grundstücken betreffen ja eine und dieselbe Psandsumme. Demgemäß besteht die Möglich- 
keit, daß die Sicherungshypothek gemäß den für das Gesamtpfandrecht bestehenden Sonder- 
vorschriften erlischt, z. B. infolge einer in die andern Grundstücke erfolgreich betriebenen 
Zwangsvollstreckung. Für diesen Fall soll der Ersteher nicht um den Betrag der Pfand- 
summe bereichert werden. Vielmehr ist im Teilungsplan vorsorglich zu bestimmen, an wen 
in diesem Fall die dem Gesamtpfandgläubiger übertragene Forderung samt Sicherungs- 
bypothek übergehn soll (RZwes. 123). 
e) War der Anspruch eines Empfangsberechtigten bestritten oder aufschiebend bedingt, 
so ist ihm beim Ausbleiben der Barzahlung die Forderung gegen den Ersteher nur unter 
21) R. 60 S. 221, 71 S. 412.
	        
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