18 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
ist die Dienstbarkeit nicht zustande gekommen, auch wenn der Bestellungsvertrag formgerecht
abgeschlossen war und C. ihn zur Zeit der Auflassung gekannt hat. Vor dem 8. Mai nicht;
denn damals war sie noch nicht eingetragen. Nach dem 8. Mai nicht; denn damals war
sie zwar eingetragen; die Eintragung war aber, weil nicht von dem nunmehrigen Eigen-
tümer C. bewilligt, ungültig. Ebendeshalb hätie das Grundbuchamt die Eintragung der
Dienstbarkeit gar nicht vornehmen sollen.
Daraus, daß der Verfügende eine formgerecht getroffene Verfügung nicht widerrufen
kann, folgt nicht, daß das Grundbuchamt einen von dem Verfügenden trotzdem erklärten
Widerruf unbeachtet lassen soll. Denn das Grundbuchamt ist kein Prozeßgericht und ist nicht
dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs zu entscheiden. Ebendeshalb
wird die Unwiderruflichkeit einer formgerecht getroffenen Verfügung hauptsächlich dann
praktisch werden, wenn das Grundbuchamt den Widerruf gar nicht oder erst nach Ein-
tragung der Verfügung erfährt.
d) Ist die Eintragung der Verfügung im Grundbuch erfolgt, so sind die
vorstehenden Regeln unanwendbar.
a) Demnach kann, auch wenn die Verfügung den Formuvorschriften zu a
nicht genügt, fortab weder der Verfügende die Verfügung noch die Gegen-
partei die Annahmeerklärung widerrufen: die Formlosigkeit der Verfügung wird
also durch den Formalismus der Eintragung ausgeglichen. Dagegen bleibt
ein Widerruf, der vor der Eintragung erfolgt ist, wirksam.
6) Ebenso wird dem Verfügenden durch die Eintragung außer dem Wider-
rufsrecht auch die Rechtsmacht entzogen, irgendwelche der eingetragenen Ver-
fügung widersprechende neue Verfügungen zu treffen: die Verfügung hat jetzt
volle dingliche Kraft erlangt.
e) Selbstverständlich ist, daß die vorstehenden Regeln nur die dingliche
Verfügung als solche treffen. Dagegen ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
zur Verfügung über ein Buchrecht obligatorisch verpflichtet wird, je nach seiner
Art auch bei formlosem Abschluß verbindlich oder einem besondern mit dem
hier besprochenen dinglichen Formalismus keineswegs übereinstimmenden Form-
zwang (313, 518 usw.) unterworfen. Es kann demnach sehr wohl geschehn,
daß der Verfügende, wenn er eine von ihm formlos getroffene Verfügung vor
ihrer Eintragung im Grundbuch grundlos widerruft, damit eine ihm aus einem
obligatorischen Rechtsgeschäft erwachsene Verpflichtung verletzt; alsdann bleibt
der Widerruf als solcher rechtswirksam: die Verfügung ist demnach hinfällig;
die Gegenpartei ist aber deshalb nicht rechtlos, sondern kann den Verfügenden
dahin verklagen, daß er die Verfügung von neuem und zwar diesmal form-
gerecht wiederhole.
Beispiel. A. hat von B. ein Darlehn gegen hypothekarische Sicherheit erbeten und
hat auch nach Empfang des Darlehns unter mündlicher Zustimmung des B. eine einseitige
notarielle Erklärung beim Grundbuchamt eingereicht, in der er die Hypothek bestellt und
ihre Eintragung im Grundbuch beantragt; noch ehe die Eintragung erfolgt, nimmt er den
Antrag zurück. Hier ist die Zurücknahme gültig; B. kann aber gegen A. auf Wiederholung
der Hypothekenbestellung klagen.
2. Die zu 1 geschilderten Formvorschriften werden von manchen Aus-
nahmen durchbrochen. Am wichtigsten ist, daß für Verfügungen, die auf die