Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

18 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
ist die Dienstbarkeit nicht zustande gekommen, auch wenn der Bestellungsvertrag formgerecht 
abgeschlossen war und C. ihn zur Zeit der Auflassung gekannt hat. Vor dem 8. Mai nicht; 
denn damals war sie noch nicht eingetragen. Nach dem 8. Mai nicht; denn damals war 
sie zwar eingetragen; die Eintragung war aber, weil nicht von dem nunmehrigen Eigen- 
tümer C. bewilligt, ungültig. Ebendeshalb hätie das Grundbuchamt die Eintragung der 
Dienstbarkeit gar nicht vornehmen sollen. 
Daraus, daß der Verfügende eine formgerecht getroffene Verfügung nicht widerrufen 
kann, folgt nicht, daß das Grundbuchamt einen von dem Verfügenden trotzdem erklärten 
Widerruf unbeachtet lassen soll. Denn das Grundbuchamt ist kein Prozeßgericht und ist nicht 
dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs zu entscheiden. Ebendeshalb 
wird die Unwiderruflichkeit einer formgerecht getroffenen Verfügung hauptsächlich dann 
praktisch werden, wenn das Grundbuchamt den Widerruf gar nicht oder erst nach Ein- 
tragung der Verfügung erfährt. 
d) Ist die Eintragung der Verfügung im Grundbuch erfolgt, so sind die 
vorstehenden Regeln unanwendbar. 
a) Demnach kann, auch wenn die Verfügung den Formuvorschriften zu a 
nicht genügt, fortab weder der Verfügende die Verfügung noch die Gegen- 
partei die Annahmeerklärung widerrufen: die Formlosigkeit der Verfügung wird 
also durch den Formalismus der Eintragung ausgeglichen. Dagegen bleibt 
ein Widerruf, der vor der Eintragung erfolgt ist, wirksam. 
6) Ebenso wird dem Verfügenden durch die Eintragung außer dem Wider- 
rufsrecht auch die Rechtsmacht entzogen, irgendwelche der eingetragenen Ver- 
fügung widersprechende neue Verfügungen zu treffen: die Verfügung hat jetzt 
volle dingliche Kraft erlangt. 
e) Selbstverständlich ist, daß die vorstehenden Regeln nur die dingliche 
Verfügung als solche treffen. Dagegen ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand 
zur Verfügung über ein Buchrecht obligatorisch verpflichtet wird, je nach seiner 
Art auch bei formlosem Abschluß verbindlich oder einem besondern mit dem 
hier besprochenen dinglichen Formalismus keineswegs übereinstimmenden Form- 
zwang (313, 518 usw.) unterworfen. Es kann demnach sehr wohl geschehn, 
daß der Verfügende, wenn er eine von ihm formlos getroffene Verfügung vor 
ihrer Eintragung im Grundbuch grundlos widerruft, damit eine ihm aus einem 
obligatorischen Rechtsgeschäft erwachsene Verpflichtung verletzt; alsdann bleibt 
der Widerruf als solcher rechtswirksam: die Verfügung ist demnach hinfällig; 
die Gegenpartei ist aber deshalb nicht rechtlos, sondern kann den Verfügenden 
dahin verklagen, daß er die Verfügung von neuem und zwar diesmal form- 
gerecht wiederhole. 
Beispiel. A. hat von B. ein Darlehn gegen hypothekarische Sicherheit erbeten und 
hat auch nach Empfang des Darlehns unter mündlicher Zustimmung des B. eine einseitige 
notarielle Erklärung beim Grundbuchamt eingereicht, in der er die Hypothek bestellt und 
ihre Eintragung im Grundbuch beantragt; noch ehe die Eintragung erfolgt, nimmt er den 
Antrag zurück. Hier ist die Zurücknahme gültig; B. kann aber gegen A. auf Wiederholung 
der Hypothekenbestellung klagen. 
2. Die zu 1 geschilderten Formvorschriften werden von manchen Aus- 
nahmen durchbrochen. Am wichtigsten ist, daß für Verfügungen, die auf die
	        
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