Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

360 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
einer entsprechenden Bedingung zu übertragen (s. RZwes. 120 I Satz 2, 124 II, 121 II, 
123 II, 125 1). 
4. Hat der Ersteher für sein Gebot eine Sicherheit bestellt, so hat die Versteigerungs- 
behörde sie zur Befriedigung der Empfangsberechtigten von Amts wegen zu verwenden 
sind Wertpapiere hinterlegt, so sind sie zuvor in Geld umzusetzen (s. RZwes. 107 III, 108, 
132; pr. AussfGes. dazu 10). 
VIII. Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Empfangsberechtigten unbekannt 
— namentlich wenn bei einem Briefpfandrecht der Gläubiger seinen Brief nicht vorlegt —, 
so hat die Behörde den Betrag zu hinterlegen und zwecks Ermittlung des Berechtigten ihm 
einen Vertreter zu bestellen (R-Zw Ges. 126 II, 135). Wird der Berechtigte nicht binnen drei 
Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinen Ansprüchen auf den hinterlegten Betrag ausgeschlossen werden; das Verfahren 
wird nur auf Antrag kraft einer besondern Ermächtigung der Versteigerungsbehörde eröffnet; 
antragsberechtigt ist derienige Beteiligte, dem der hinterlegte Betrag nach Ausschluß des 
Berechtigten zufällt, also je nach Lage des Falls ein nachstehender Gläubiger oder der 
Grundstückseigentümer; dieser Empfangsberechtigte zweiter Ordnung soll vorsorglich schon im 
Teilungsplan namhaft gemacht werden (RZwGes. 138 I, 126 1). 
IX. Meldet sich wegen eines hinterlegten Betrages der Empfangsberechtigte bei der 
Hinterlegungsstelle nicht, so gehn nach Ablauf von 30 Jahren seine Rechte auf den letzten 
Eigentümer des Grundstücks aus der Zeit vor dem Zuschlage über (RZwes. 142). 
(7) Abweichungen vom regelmäßigen Versteigerungsverfahren. 
8 250a. 
I. Die weitaus häufigste Abweichung vom regelmäßigen Versteigerungs- 
verfahren ist, daß die Versteigerung einer Mehrheit von Grundstücken in einem 
einheitlichen Verfahren betrieben wird. Dabei ist vorausgesetzt, daß sämtliche 
Grundstücke dem nämlichen Eigentümer gehören oder mit einem einheitlichen 
dinglichen Recht, insbesondre einem Gesamtpfandrecht, belastet sind, während 
darauf nichts ankommt, ob die Grundstücke im nämlichen Gerichtssprengel liegen; 
die Verbindung der mehreren Versteigerungen kann sowohl auf Antrag wie 
von Amts wegen erfolgen (s. RZwes. 18, 2). 
1. Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind auf 
Antrag eines Beteiligten nicht bloß einzeln, sondern daneben auch insgesamt 
auszubieten, auf daß festgestellt werde, ob die Grundstücke getrennt oder als Ge- 
samtheit den höchsten Versteigerungserlös erzielen (s. RZwes. 63 I, II, V).1 
a) Bei der Einzelausbietung muß für jedes Grundstück ein be- 
sondres geringstes Gebot festgesetzt werden (s. RZwes. 63 IV). 
a) An und für sich sind bei jedem Grundstück in das geringste Gebot 
alle dem Recht des Antragstellers vorgehenden Ansprüche aufzunehmen, die 
gerade dieses Grundstück belasten, und zwar einschließlich der Gesamtpfandrechte, 
die zugleich die andern mitversteigerten Grundstücke verhaften. Es ist also bei 
jedem Grundstück das Gesamtpfandrecht ganz anzusetzen. 
Beispiel. Die beiden dem A. gehörigen Grundstücke m und n, von denen m 40 O00, 
iuü 11.000 Mk. wert ist, werden auf Antrag eines persönlichen Gläubigers des A., B., wegen 
1) Siehe R. 66 S. 391.
	        
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