Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 250 a#. Zwangsversteigerung von Grundstücken. Unbekannte Empfänger. 361 
einer Forderung von 4500 Mk. zwangsweise versteigert; auf m und n liegt ein Gesamt- 
pfandrecht des C. von 20 000 Mk.; außerdem liegen andre Hypotheken darauf wie folgt: 
auf m auf n 
I. Hypothek des D. 10 000 Mk. I. Hypothek des F. 1000 Mik. 
„ „ C. 20 000 „ II. „/ „ C. 20 000 „ 
III „ „ E. 8000 „ 
Hier beträgt, wenn wir in diesem und den folgenden Beispielen von Gerichtskosten, Zinsen, 
Steuern usw. absehn, das geringste Gebot: für m 38 000, für n 21 000 Mk. Daß ein 
Gebot in dieser Höhe abgegeben wird, ist nun aber für m unwahrscheinlich, für n unmöglich. 
Dank dem Gesamtpfandrecht C.#s ist also m schwer versteigerbar, n geradezu unversteigerbar. 
∆ Auf Verlangen des Antragstellers, des Eigentümers oder eines dem 
Gesamtpfandgläubiger gleich= oder nachstehenden Berechtigten kann nun aber das 
Gesamtpfandrecht auf die verschiedenen mitversteigerten Grundstücke nach Ver- 
hältnis ihres Werts verteilt werden; der Wert wird unter Abzug der dem 
Gesamtpfandrecht im Range vorgehenden Belastungen berechnet, soweit sie trotz 
der Versteigerung auf dem Grundstück liegen bleiben (s. RZwes. 64 I, III; 
EG. dazu 11; AusfGes. dazu Preußen 8, Bayern 29 usw.). Dadurch wird 
eine wesentliche Herabsetzung des geringsten Gebots erzielt. 
In dem obigen Beispiel ist, wenn A., B. oder E. es verlangen, das Gesamtpfandrecht 
auf m und n im Verhältnis von (40000—10000): (11000—1000) zu verteilen; es entfällt 
also auf m 15000, auf n 5000 Mk. Hier wird das geringste Gebot für m auf 33 000, für n 
auf 6000 Mk. herabgesetzt. Beide Grundstücke sind also nunmehr gut versteigerbar. Wird 
für m 35.000, für n 8000 Mk. geboten, so bleiben für B. 4000 Mk. übrig; er wird dem- 
nach beinahe befriedigt. 
7) Die Herabsetzung des geringsten Gebots zu 6 enthält indeß eine 
Härte gegen den Gesamtpfandgläubiger: denn sie raubt ihm die Gesamthaft der 
seinem Pfandrecht unterworfenen Grundstücke und verwandelt sie in eine Teil- 
haft. Eine solche Verschlechterung seiner Sicherheit ist ihm auf die Dauer 
nicht zuzumuten. Er kann deshalb darauf bestehn, daß die ihm gebührende 
Pfandsumme sofort bar ausgezahlt werde. Zu diesem Zweck wird ihm die 
Befugnis zugestanden, das geringste Gebot noch weiter zu ermäßigen, derart, 
daß es nur die seinem eignen Pfandrecht vorgehenden Rechte umfaßt, während 
das Gesamtpfandrecht selbst sowie alle ihm gleich= oder nachstehenden Rechte 
aus dem geringsten Gebot herausfallen; doch soll das Grundstück nicht bloß zu 
diesem radikal herabgesetzten, sondern außerdem auch zu dem nach der Regel # 
berechneten geringsten Gebot ausgeboten werden, und der Gesamtpfandgläubiger 
soll am Schluß der Versteigerung frei entscheiden können, welche der beiden 
Ausbietungen er gelten lassen will (RZwöes. 64 II, III). Entscheidet er sich 
für die Ausbietung zu dem radikal ermäßigten geringsten Gebot, so darf der 
Zuschlag nur erfolgen, wenn das Meistgebot die Rechte sämtlicher dem An- 
tragsteller vorgehenden Gläubiger deckt; andernfalls ist er zu versagen, so daß 
die Versteigerung alsdann ergebnislos bleibt (RZwGes. 83 Nr. 3). 
Beispiel. Im obigen Fall verlangt C., daß das geringste Gebot für m auf 10 000, 
für n auf 1000 Mk. herabgesetzt wird. Hier werden die abgegebenen Gebote sinken, da der 
Ersteher die dem C. gebührenden 20 000 Mk. und die dem E. gebührenden 8000 Mk. sofort
	        
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