Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

366 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
buch eingetragen sind; wird die Zwangsverwaltung kraft eines im Grundbuch 
eingetragenen Rechts beantragt, so genügt es, wenn der Schuldner sich im 
Eigenbesitz des Grundstücks befindet, mag das Grundbuch auch als Eigentümer 
des Grundstücks irgendeine andre Person benennen (s. RZwGes. 147). 
II. Die Zwangsverwaltung wird dadurch eingeleitet, daß sie von zu- 
ständiger Seite beantragt und vom Vollstreckungsgericht angeordnet wird; die 
Anordnung ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch einen Zwangs- 
verwaltungsvermerk im Grundbuch einzutragen (RZwes. 146, 19, 9 
Nr. 1). Sie bewirkt eine Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten des 
Antragstellers, die in manchen Beziehungen intensiver ist als die Beschlag- 
nahme, die durch die Anordnung der Zwangsversteigerung (oben S. 345, 2) 
bewirkt wird. 
1. a) Zunächst entzieht die Beschlagnahme dem Schuldner das Recht auf 
den unmittelbaren Besitz sowie das Recht auf die Verwaltung und Nutzung 
des Grundstücks: beide Rechte gehn auf die Staatsgewalt über, die sie durch 
einen Verwalter (Sequester) ausübt (s. RZwes. 146 I, 20, 148 II, 150). 
Nur wenn es sich um Wohnräume handelt, die der Schuldner zur Zeit der 
Beschlagnahme auf dem Grundstück inne hat, gilt eine Ausnahme: sie sind 
dem Schuldner insoweit zu belassen, als sie für seinen Hausstand unentbehrlich 
sind; auch diese Ausnahme fällt aber fort, wenn der Schuldner oder ein 
Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet, 
da das Gericht dem Schuldner alsdann die sofortige Räumung des Grund- 
stücks aufgeben kann (RZwes. 149). 
b) Analoge Regeln gelten, wenn das Grundstück nach der Beschlagnahme 
vermietet oder verpachtet ist, gegen den Mieter und Pächter, während ein 
Mieter und Pächter, dem das Grundstück schon vor der Beschlagnahme über- 
lassen ist, nach Maßgabe seines bisherigen Rechts den Besitz, die Verwaltung 
und die Nutzung des Grundstücks behält (s. RZwes. 162 ID. 
J) Analoge Regeln gelten endlich, wenn das Grundstück mit einem Nieß- 
brauch belastet ist, der jünger ist als das Recht des Antragstellers, während 
ein Nießbrauch, der älter ist als das Recht des Antragstellers, durch die Zwangs- 
verwaltung nicht berührt wird. 
2. Den Regeln zu 1 entspricht es, daß die Beschlagnahme das gesamte 
Pfandzubehör ergreift, einschließlich der der Pfandhaftung unterworfenen ge- 
trennten natürlichen Früchte und der Miet= und Pachtzinsen (RZwGes. 148). 
III. Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung folgt die Bestellung des 
Verwalters; sie geschieht durch das Vollstreckungsgericht oder nach Vorschrift 
der Landesgesetze auch durch andre Organe (RZwes. 150; EG. dazu 2; pr. 
Ges. v. 3. August 1897 § 6).2 
IV. Ist der Verwalter ernannt, so nimmt die Zwangsverwaltung als 
solche ihren Anfang. 
2) Fritze bei Gruchot 47 S. 384.
	        
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