§ 251 a. Zwangshypothek. § 252. Pfändung von Fahrnis. 369
erklärt wird usw. (ZPH. 868). Diese Regel erinnert an einen auch für andre Hypotheken
geltenden, von uns bereits früher besprochenen Satz (oben S. 239, 2b), geht aber noch über
ihn hinaus. — Beispiel. A. erwirkt auf Grund eines mit B., dem minderjährigen Eigen-
tümer des Hauses z, abgeschlossenen dinglichen Vertrages die Eintragung einer Buchhypothek
und sodann auf Grund eines gegen B. erstrittenen vorläufig vollstreckbaren Urteils die Ein-
tragung einer Zwangshypothek auf z; später läßt B.3 Vormund C. auf x noch eine Grund-
schuld für D. eintragen. Hier ist, wenn C. bei dem Vertragsschluß des B. und dem gegen
ihn gerichteten Prozeß nicht mitgewirkt hat, die Buchhypothek A.s ganz ungültig, während
seine Zwangshypothek als Grundschuld B.s in Kraft bleibt; die Grundschuld D.s rückt also
an die zweite Stelle.
2. Bie Zwangsvollstrechung in Fahrnis.
§ 52.
I. Die Zwangsvollstreckung in Fahrnis ist bei allen Fahrnis-
sachen zulässig, die sich im unmittelbaren Besitz des Schuldners oder des
Gläubigers oder eines Dritten, der zur Duldung der Pfändung bereit ist,
befinden, es sei denn, daß sie vom Gesetz für unpfändbar erklärt sind.
1. a) Die Pfändung ist also unzulässig, wenn ein Dritter die Sache in
seinem unmittelbaren Besitz hat und sich die Pfändung um deswillen verbittet
(8P#O. 808 1, 809). So selbst dann, wenn er sowohl die Forderung des
Gläubigers wie das Eigentum des Schuldners vorbehaltlos anerkennt und für
sich selbst keinerlei Recht an der Sache beansprucht.
Doch kann sich der Gläubiger gegen einen renitenten Drittbesitzer dadurch helfen, daß
er den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich überweisen
läßt (ZPO. 847, 846, 835; s. unten S. 376); verbleibt der Drittbesitzer auch dann noch bei
seiner Renitenz, so hat er keine andre Stellung als ein andrer renitenter Schuldner: er kann
vom Gläubiger auf Herausgabe der Sache verklagt werden und muß alsdann die Prozeßkosten
bezahlen.
’ wird zu erwähnen sein, daß der Drittbesitzer auch dann, wenn der Heraus-
gabeanspruch des Schuldners dem Gläubiger überwiesen ist, die Sache doch nicht dem
Gläubiger, sondern nur einem vom Gläubiger bestimmten Gerichtsvollzieher herauszugeben
braucht (s. unten S. 376b); aber auch dann, wenn er sie aus freien Stücken dem Gläubiger
persönlich herausgibt, darf dieser sie nicht behalten, sondern muß seinerseits einen Gerichts-
vollzieher herbeirufen, der die Sache bei ihm, dem Gläubiger, pfändet (3P. 809, 847 10.
Gibt der Drittbesitzer den Besitz der Sache nachträglich auf, so ist er regelmäßig haft-
frei, wenn sein Besitzverlust eintrat, ehe der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners
pfänden ließ; umgekehrt ist er regelmäßig haftbar, wenn der Besitzverlust später eintrat.
Doch gibt es dort wie hier Ausnahmen (s. 823, 826, 989, 990; StrGB. 288).
b) Dagegen wird die Pfändung dadurch nicht unzulässig, daß ein Dritter
die Sache nicht in seinem Besitz, sondern in seiner Inhabung hat und sich die
Pfändung um deswillen verbittet. Vielmehr darf der mit der Zwangsvoll=
streckung betraute Gerichtsvollzieher den Widerspruch eines solchen Inhabers
unbeachtet lassen und nötigenfalls gewaltsam beseitigen.
Beispiel. Der Fabrikant A. ist gestorben, und sein Geschäftsbetrieb wird von B., dem
Vormunde seines Sohnes und einzigen Erben, oder von dem Testamentsvollstrecker C. fort-
gesetzt; sein Gläubiger D. hat gegen B. oder C. einen vollstreckbaren Titel erwirkt und will
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 24