Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

370 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
in der Fabrik eine Partie Waren pfänden lassen: da ergibt sich, daß inzwischen das Vor- 
mundschaftsgericht einen andern Vormund als B. ernannt oder das Nachlaßgericht einen 
andern Testamentsvollstrecker als C. bestellt hat und daß E., der neue Vormund oder 
Testamentsvollstrecker, der Pfändung widerspricht, weil er zuvor ein neues Geschäftsinventar 
aufstellen will. Hier ist E. im Unrecht, da er bloßer Inhaber ist; wer letzteres bestreitet 
(s. oben S. 100 Abs. 4), müßte den Fall anders entscheiden und demnach den D. nötigen, ent- 
weder einen neuen vollstreckbaren Titel gegen E. zu erwirken oder aber den Herausgabe- 
anspruch des Erben A.s gegen E. sich überweisen zu lassen. 
2. Die Pfändung ist ferner unzulässig, wenn das Gesetz die Sache für 
unpfändbar erklärt hat. 
a) Unpfändbar sind Sachen, die für den Schuldner unentbehrlich sind oder 
sich zur Veräußerung nicht eignen (s. ZBPO. 811, 812). 
b) Unpfändbar sind Zubehörstücke eines Grundstücks (ZPO. 865 II Satz 1). 
Tc) Unpfändbar sind Sachen, die zwar nicht zu dem Zubehör des Grund- 
stücks im engern Sinn, aber doch zu dem Pfandzubehör des Grundstücks ge- 
hören, von dem Augenblick ab, in dem ein Gläubiger die Zwangsversteigerung. 
oder Zwangsverwaltung des Grundstücks betreibt und jene Sachen von der 
über das Grundstück verhängten Beschlagnahme mit betroffen sind (ZPO. 865 I 
Satz 2; s. oben S. 346 d; 366, 2). 
Beispiel zu a-c. 1 Die Gläubiger eines Bauern können die von dessen Gut gewonnenen 
Früchte nach der Ernte nicht pfänden, soweit der Bauer sie für seinen Haushalt nicht ent- 
behren kann (a) oder soweit sie als Saatkorn oder Grünfutter zum Zubehör des Guts zu 
rechnen sind (b). Der Rest der Früchte ist dagegen zunächst pfändbar; sobald aber die 
Zwangsverwaltung des Guts eingeleitet wird, hört auch für sie die Pfändbarkeit auf (c). 
Das Motiv für die Regeln zu b und c ist, daß es unzweckmäßig sein würde, das. 
Grundstück von jenen Zubehörstücken dadurch zu entblößen, daß man sie getrennt pfänden ließe. 
II. 1. Die Zwangsvollstreckung in eine Fahrnissache wird dadurch einge- 
leitet, daß auf einen von zuständiger Seite gestellten Antrag ein Gerichtsvoll- 
zieher die Sache pfändet. Die Pfändung geht vor wie folgt. 
a) Erstlich muß der Gerichtsvollzieher angesichts der zu pfändenden Sache 
erklären, daß er sie zwecks Befriedigung des Gläubigers wegen dessen vollstreck- 
barer Forderung in Besitz nehme, und muß diese Erklärung protokollarisch fest- 
stellen (ZPO. 808 I, 809, 762). 
b) Zweitens muß der Gerichtsvollzieher entweder die Pfändung durch- 
Siegel, Aufschriften u. dgl. äußerlich erkennbar machen oder die gepfändete 
Sache dem Gepfändeten wegnehmen und in amtliche Verwahrung bringen 
(8P. 808 I.). 
Die Wegnahme des Pfandes in amtliche Verwahrung ist nur zulässig, wenn es sich 
um die Pfändung von Geld und Kostbarkeiten handelt oder wenn es für den Gläubiger 
gefährlich wäre, das Pfand in der Gewalt des Gepfändeten zu belassen. 
Die Pfändung ist nur dann äußerlich erkennbar gemacht, wenn sie das Pfand indi- 
viduell erkennen läßt. Doch genügt auch eine summarische Bezeichnung, z. B. ein an einem 
Wäscheschrank angehefteter Zettel, der den Schrank samt Inhalt für gepfändet erklärt; der 
Gerichtsvollzieher darf aber dem Gepfändeten in einem solchen Fall nicht gestatten, etwas 
1) Nach Gaupp-Stein zu 8PO. 865.
	        
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