5 252. Pfandverkauf gepfändeter Fahrnis. Rangordnung von Pfändungspfandrechten. 373
5. Der Gläubiger hat beim Pfändungspfandrecht, anders als beim Ver-
tragspfandrecht, in Ansehung der gepfändeten Sachen keinerlei Verpflichtungen;
bedürfen die Sachen einer Fürsorge, so liegt sie nur dem Gerichtsvollzieher
als Amtspflicht ob.
6. a) Die regelmäßige Rangordnung" wird zugunsten des Pfändungs-
pfandrechts durch die Vorschrift abgeändert, daß das gesetzliche Pfandrecht des
Vermieters, des Verpächters eines nicht landwirtschaftlichen Grundstücks und
des Gastwirts einem jüngeren Pfändungspfandrecht insoweit nachsteht, als es
sich auf einen Miet= oder Pachtzins oder auf eine Gastwirtsvergütung für eine
frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung bezieht (563, 581 II,
585, 704).
Beispiel. A.s Mietvertrag läuft vom 1. April 1900 auf zehn Jahre; am 1. Juli
1903 wird bei A. gepfändet. Hier geht das Vermieterpfandrecht wegen der Mietzinsforderung
des Vermieters für die Zeit vom 1. Juli 1902 bis 1. April 1905 dem Pfändungspfandrecht
vor; für die Zeit vom 1. April 1900 bis 1. Juli 1902 steht es dem Pfändungspfandrecht
nach; für die Zeit vom 1. April 1905 ab gilt es gar nicht (559 1).
b) Wenn dem Pfändungspfandrecht ein andres Pfandrecht vorausgeht
und der Inhaber dieses Rechts nicht einmal im mittelbaren Besitz des Pfandes
ist, so kann dieser dem Pfandverkauf seitens des Pfändungspfandgläubigers selbst
dann nicht widersprechen, wenn er den Pfandverkauf selber betreiben will;
wohl aber kann er, wie selbstverständlich, seine Befriedigung aus dem Pfand-
erlöse vor dem Pfändungspfandgläubiger verlangen und zwar sogar dann,
wenn seine Forderung noch nicht fällig ist (ZPO. 805). Die Regel ist be-
sonders wichtig für das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters.
7. Der Verlust des Pfändungspfandrechts tritt außer durch die für das
Vertragspfandrecht geltenden Gründe auch dadurch ein, daß die Zeichen an
den im unmittelbaren Besitz des Gepfändeten belassenen Sachen mit dem Willen
des Gläubigers? entfernt werden (s. 1253)5, sowie dadurch, daß das Gericht
die Pfändung durch Beschluß oder Urteil aufhebt (83P. 770, 769).
8. Im übrigen gelten für das Pfändungspfandrecht dieselben Regeln wie
für das Vertragspfandrecht (ZPO. 804).
Fortsetzung. Zwangsvollstreckung in ungetrennte
Grundstücksfrüchte.
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I. Die Regel ist, daß ungetrennte Früchte eines Grundstücks nicht Gegen-
stand einer selbständigen Zwangsvollstreckung sind, sondern daß sie von den
Gläubigern nur durch eine in das Grundstück selbst betriebene Zwangsvoll-
4) Metzges bei Gruchot 49 S. 495.
5) Abw. Endemann II, 1 S. 953 72.
0) L. Seuffert Anm. 7 zu Z PO. 804; R. 57 S. 323.