8252%6. Pfändung v. Grundstücksfrüchten. S 263. Zwangsvollstr. im Forderungsrechte. 375
Eine fernere Ausnahme gilt für höchstpersönliche Forderungen. Soweit diese durch
ein Spezialgesetz für unveräußerlich erklärt sind, hat es freilich bei ihrer Unpfändbarkeit sein
Bewenden; ein Beispiel sind gewisse Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander (717; ZPO.
851 1). Soweit ihre Veräußerung dagegen nicht durch eine solche Spezialbestimmung, sondern
bloß durch die Klausel von BGB. 399 — eine Forderung kann nicht abgetreten werden,
wenn die Leistung an einen andern als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Ver-
änderung ihres Inhalts erfolgen kann — auzsgeschlossen ist, sollen die höchstpersönlichen
Forderungen insoweit pfändbar sein, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unter-
worfen ist (ZP. 851 II). Hiernach sind die Ansprüche eines Auszüglers auf Heizung, Be-
köstigung und Taschengeld, wenn sie nicht durch ein Landesspezialgesetz für unübertragbar
erklärt sind, (vorbehaltlich der Regel von ZBPO. 811 Nr. 2) pfändbar! Denn daß ihr Gegen-
stand — Holz, Eßwaren, Geld — unpfändbar wäre, wird man nicht behaupten dürfen.:
b) Besonders hervorzuheben ist eine Gruppe unveräußerlicher und deshalb
zugleich unpfändbarer Forderungen: sie umfaßt diejenigen Forderungen, die
zum Pfandzubehör eines Grundstücks gehören und von einer über das Grund-
stück verhängten Beschlagnahme mit betroffen sind; hierher gehören namentlich
die Miet= und Pachtzinsen eines unter Zwangsverwaltung gestellten Grund-
stücks (ZPO. 865 1I, RZwes. 148 1, 21 II, 23 1).3
2. a) Die Zwangsvollstreckung in eine Forderung wird dadurch einge-
leitet, daß auf einen von zuständiger Seite gestellten Antrag das Vollstreckungs-
gericht einen Beschluß erläßt, der die Forderung für gepfändet erklärt, und
der Gläubiger diesen Beschluß dem Drittschuldner zustellt (8PO. 828, 829 I, II
Satz 1, III, 846).
Selbstverständlich ist der Pfändungsbeschluß nicht bloß dem Drittschuldner, sondern
auch dem Pfandschuldner (Untergläubiger) zuzustellen. Doch ist diese Zustellung für die
Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ohne Belang (8PO. 829 II Satz 2—4, III, 846).
b) Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so kann er die
Pfändung der Forderung dadurch vorbereiten, daß er sie dem Drittschuldner
ankündigt und damit die Aufforderung an ihn verbindet, nicht an den Schuldner
zu erfüllen; eine solche Ankündigung hat die Wirkung eines gerichtlichen Arrests,
vorausgesetzt, daß ihr die gerichtliche Pfändung binnen drei Wochen nachfolgt
(. 8PO. 845, 846).“
3. Die Pfändung gewährt dem Gläubiger ein Pfandrecht an der ge-
pfändeten Forderung (ZPO. 804). Für dies Pfandrecht gelten folgende
Regeln.
a) Der Gläubiger wird durch die Pfändung noch nicht zur selbständigen
Einziehung der gepfändeten Forderung ermächtigt, während ihm bei einem
vertragsmäßig bestellten Pfandrecht die Befugnis zur selbständigen Einziehung
der Pfandforderung zustehn würde, da ja seine eigne Forderung fällig ist und
auf eine Geldzahlung geht. Ja er kann nicht einmal verlangen, daß der
Drittschuldner an ihn und den Schuldner gemeinsam oder an einen gerichtlich
2) Siehe Gaupp-Stein zu B8 PO. 851.
3) RG. 59 S. 91.
4) RG. 59 S. 92, 71 S. 179.