Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

376 Burch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
zu ernennenden Verwalter leiste, während er diese bescheidene Befugnis bei 
einem vertragsmäßig bestellten Pfandrecht sogar schon vor Eintritt der Fällig- 
keit seiner eignen Forderung hat. Vielmehr ist zu seinem Schutz nur negativ 
verordnet, daß der Drittschuldner auch an seinen ursprünglichen Gläubiger 
nicht leisten darf (ZP. 829 1). 
b) Der Gläubiger kann aber dieser seiner Ohnmacht jederzeit ein Ende 
machen, indem er sich die gepfändete Forderung durch einen Beschluß des. 
Vollstreckungsgerichts zur Einziehung überweisen läßt und den Überweisungs- 
beschluß dem Drittschuldner zustellt (ZP. 835 I, III, 846); ja er kann diese 
Überweisung zu gleicher Zeit mit der Pfändung beantragen: Pfändung und 
Ülberweisung erfolgt alsdann in einem und demselben Beschluß. Ist die Über- 
weisung erfolgt, so kann der Gläubiger die gepfändete Forderung ebenso selb- 
ständig einziehn (s. ZPO. 836 1) und demgemäß auch ebenso selbständig 
kündigen wie bei einem vertragsmäßig bestellten Pfandrecht. Doch gilt die 
Besonderheit, daß, wenn die gepfändete Forderung auf die Leistung von Grund- 
stücken oder von Fahrnissachen außer Geld geht, der Drittschuldner die Grund- 
stücke nur an einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter, die Fahrnissachen 
nur an einen vom Gläubiger zu bestellenden Gerichtsvollzieher leisten muß, 
sowie ferner, daß die an den Verwalter oder Gerichtsvollzieher geleisteten 
Grundstücke oder Fahrnissachen nicht nach den für das vertragsmäßig bestellte 
Pfandrecht, sondern nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Regeln zu 
verwerten sind (ZPO. 848, 847). 
) Ist die gepfändete Forderung veräußerlich und auf eine Geldzahlung 
gerichtet, so kann der Gläubiger verlangen, daß das Vollstreckungsgericht ihm 
die Forderung nicht bloß zur Einziehung, sondern an Zahlungs Statt über- 
weist (ZP. 835 I, III, 836, 849, 851 IUl). 
Diese Überweisung tilgt in Höhe des Neunwerts der gepfändeten Forderung die eigne 
Forderung des Gläubigers sofort, gerade wie wenn im Fall des vertragsmäßig begründeten 
Forderungspfandrechts der Untergläubiger die Unterforderung an den Obergläubiger ver- 
tragsmäßig abtritt. Doch besteht zwischen dem Pfändungs= und dem Vertragspfandrecht der 
Unterschied, daß die Tilgung der eignen Forderung des Obergläubigers beim Pfändungs- 
pfandrecht nur insoweit eintritt, als die Unterforderung zu Recht besteht (ZP. 835 II) und 
nicht durch eine Einrede gehemmt ist, während beim Vertragspfandrecht die eigne Forderung 
des Pfandgläubigers unter allen Umständen erlischt. 
d) Der Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, 
zu gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechts- 
beständig, bis er formell aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis 
des Drittschuldners gelangt (Z PO. 836 II). Diese Regel gilt gleichmäßig für 
die Überweisung zur Einziehung wie für die Überweisung an Zahlungs Statt. 
Sie entspricht der früher erörterten Vorschrift, daß ein Gläubiger, der seinem 
Schuldner anzeigt, er habe die Forderung abgetreten, dem Schuldner gegen- 
über die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie 
nicht erfolgt oder unwirksam ist (oben Bd. 1 § 114 V).
	        
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