20 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
buchamt oder gegenüber dem abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt, und ist
unwiderruflich (876 Satz 3, 877). Einer Form bedarf sie nicht (182 II).
5. Vormerkungen. 1
§ 177.
Das Grundbuch gibt den Verfügungen über Buchrechte nicht erst Raum,
wenn sie abgeschlossen vorliegen, sondern nimmt schon dann auf sie Rücksicht,
wenn ihre Vornahme erst für die Zukunft in Aussicht genommen ist. Das
Gesetz bestimmt nämlich, daß in diesem Fall zwar nicht die Verfügung selbst,
aber doch ein Anspruch? auf die zukünftige Vornahme der Verfügung schon
jetzt im Grundbuch eingetragen werden kann (s. 883 I). Doch soll die Ein-
tragung eines solchen Anspruchs lediglich die spätere Eintragung der Verfügung
selbst vorbereiten. Sie hat deshalb nur vorläufigen Charakter und wird dem-
entsprechend vom Gesetz als bloße Vormerkung bezeichnet.
I. Die Vormerkung hat hiernach zum Gegenstande einen Anspruch auf die
zukünftige Vornahme einer Verfügung über ein Buchrecht. Ob der Anspruch
bedingt oder befristet ist, macht nichts aus: ja es schadet nicht einmal, wenn
er zurzeit noch gar nicht begründet ist, sondern seine Entstehung erst für die
Zukunft ins Auge gefaßt wird (883 I Satz 2). Wohl aber ist vorausgesetzt,
daß die Verfügung, auf deren Vornahme der Anspruch abzielt, sich zur Ein-
tragung im Grundbuch eignet: ist die Verfügung selbst nicht eintragungsfähig,
so ist der Anspruch auf Vornahme der Verfügung auch nicht vormerkungsfähig.
Beispiele. I. Der 1910 verstorbene A. hat testamentarisch sein Haus dem B. für den
Fall vermacht, daß dieser sein 25. Jahr erleben werde. Hier kann der Anspruch B.s auf
Übereignung des Hauses sofort nach A.s Tode im Grundbuch vorgemerkt werden, auch wenn
B. damals erst 10 Jahre zählt, sein ÜUbereignungsanspruch also noch ein aufschiebend be-
dingter ist. Ja die Vormerkung des Anspruchs wäre sogar schon vor 1910, also noch bei
Lebzeiten A.s, zulässig gewesen, obschon damals dem B. ein Anspruch aus dem Vermächtnis
nicht einmal in bedingter Form zustand; eine derartig frühe Vormerkung hätte sich namentlich
dann empfohlen, wenn A. besorgte, sein Erbe C. möchte sofort nach dem Erwerbe der Erb-
schaft das Haus veräußern und damit den B. um sein Vermächtnis bringen. II. D. hat
im Juli 1911 sein Haus vom 1. April 1912 ab dem E. vermietet. Hier ist der Anspruch
des E., daß D. ihm das Haus an dem letztgenannten Tage zum Mietgebrauch überlasse, dem
zu 1 erwähnten Anspruch des B. auf Übereignung des Hauses weit überlegen; denn er
ist nicht bloß ein bedingtes oder gar bloß ein zukünftiges, sondern ein unbedingtes, gegen-
wärtiges Recht. Trotzdem ist ihm das Grundbuch verschlossen; denn da die Überlassung des
Hauses zum Mietgebrauch als solche nicht im Grundbuch eingetragen werden kann (s. oben
S. 8, 4), ist ein darauf gerichteter obligatorischer Anspruch auch nicht vormerkungsfähig.
1) Biermann, Widerspruch u. Vormerkung (01):; Othmer, rechtl. Wirkung der Vorm.
(02); Philipsen, Vorm. (03); Reichel, Jahrb. f. Dogm. 46 S. 59; ders., Umschreibung der
Vorm. (05); Sekler, Lehre von der Vorm. (04); Priester, Arch. f. BR. 22 S. 143; Hop-
mann, ebenda 30 S. 224; Bendix bei Gruchot 49 S. 288.
2) RG. 60 S. 424.
3) Siehe RG. 55 S. 342, 273, 56 S. 14, 72 S. 275.